+412. Wenn die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeiten hinreichende …

412. Wenn die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeiten hinreichende …

Wenn die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeiten hinreichende Anhaltspunkte dafür erkennen, dass in den Systemen und im Kontrollrahmen der Wertpapierfirma oder im Rahmen für die interne Governance Mängel im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, oder wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die Wertpapierfirma erhöhte Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, sollten sie

  • a. die GW/TF-Aufsichtsbehörde über diese Mängel und Risiken unterrichten, sobald sie festgestellt wurden;
  • b. die Auswirkungen bewerten, die diese Mängel und Risiken auf die prudentielle Lage der Wertpapierfirma haben können;
  • c. mit den GW/TF-Aufsichtsbehörden Kontakt aufnehmen und in Einklang mit den Mandaten und Funktionen der jeweiligen Behörden die geeignetsten

133 Aufsichtsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel und Risiken zusätzlich zu etwaig von den GW/TF-Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen erwägen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/