+4.3. Übermittlung und Erhalt von Angaben im Rahmen des Transfers gemäß den Artikeln 4 bis 8, 10 bis 12, 14 bis 17 und
---+21. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten Infrastrukturen und Dienste für die Übermittlung und den …
---+22. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass ihre Systeme in der Lage sind, die …
---+23. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass die Systeme, die sie für die Übermittlung …
---+24. Abweichend von Absatz 21 können CASP und ICASP bis zum 31. Juli 2025 ausnahmsweise …
---+25. Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 sollten der …
---+26. Bei der Auswahl des Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystems/der Nachrichten- oder …
---+27. PSP und IPSP, die die Ausführung von Transfers mit zwei oder mehr IPSP oder PSP auf …
---+28. Bei Transfers, die nicht verbunden wurden, sollte der PSP oder der IPSP: a) die Transferkette …
---+29. PSP sind – vorbehaltlich der in den Artikeln 10 bis 13 der Verordnung (EU) 2023/1113 …
---+30. PSP und IPSP sollten einen Transfer vom Zahler zum Zahlungsempfänger nicht als …
---+31. Erhält der Intermediär nicht die vorgeschriebenen Angaben im Zusammenhang mit einem Transfer …
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4.3. Übermittlung und Erhalt von Angaben im Rahmen des Transfers gemäß den Artikeln 4 bis 8, 10 bis 12, 14 bis 17 und
4.3. Übermittlung und Erhalt von Angaben im Rahmen des Transfers gemäß den Artikeln 4 bis 8, 10 bis 12, 14 bis 17 und
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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21. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten Infrastrukturen und Dienste für die Übermittlung und den …
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PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten Infrastrukturen und Dienste für die Übermittlung und den Erhalt von Angaben nutzen, die technisch in der Lage sind, die Angaben vollständig und ohne Auslassungen oder Fehler in der Darstellung der Angaben gemäß diesen Leitlinien zu übermitteln und zu erhalten.
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22. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass ihre Systeme in der Lage sind, die …
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PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass ihre Systeme in der Lage sind, die Datenintegrität aufrechtzuerhalten, insbesondere, wenn Angaben vor dem Transfer oder nach dem Erhalt in ein anderes Format umgewandelt werden müssen. PSP, IPSP, CASP und ICASP, die nicht gewährleisten können, dass ihre Systeme die Angaben ohne Fehler oder Auslassungen übermitteln, erhalten oder umwandeln können, sollten zu einem System wechseln, das dazu in der Lage ist.
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23. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass die Systeme, die sie für die Übermittlung …
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PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass die Systeme, die sie für die Übermittlung von Angaben verwenden, sicher sind. Die CASP sollten auch die Hinweise anwenden, die den PSP in den EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken6 und den EBA-Leitlinien zu Auslagerungsvereinbarungen zur Verfügung gestellt werden7 . Kryptowertetransfers
6 EBA/GL/2019/04. 7 EBA/GL/2019/02.
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24. Abweichend von Absatz 21 können CASP und ICASP bis zum 31. Juli 2025 ausnahmsweise …
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Abweichend von Absatz 21 können CASP und ICASP bis zum 31. Juli 2025 ausnahmsweise Infrastrukturen oder Dienste nutzen, bei denen technische Einschränkungen in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten durch zusätzliche technische Schritte oder Korrekturen ausgeglichen werden müssen, um diesen Leitlinien vollständig zu entsprechen. Diese zusätzlichen Verfahren sollten zumindest alternative Mechanismen für die Erfassung, Aufbewahrung und Bereitstellung der Angaben, die aufgrund technischer Einschränkungen nicht übermittelt werden können, für den erhaltenden CASP oder ICASP in der Transferkette umfassen.
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25. Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 sollten der …
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Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 sollten der CASP des Originators und der ICASP: - a) die Angaben entweder als Teil des Transfers auf der Blockchain oder auf einer anderen Distributed-Ledger-Technologie (DLT)-Plattform oder unabhängig davon über verschiedene Kommunikationskanäle übermitteln - einschließlich der direkten Kommunikation zwischen CASP, Anwendungsprogrammierschnittstellen (API), Code-Lösungen, die auf der Blockchain laufen, und anderen Lösungen von Drittanbietern; und
- b) die vorgeschriebenen Angaben sofort und sicher übermitteln, und zwar spätestens bei der Ausführung der Blockchain-Transaktion.
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26. Bei der Auswahl des Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystems/der Nachrichten- oder …
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Bei der Auswahl des Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystems/der Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssysteme sollten CASP und ICASP verhältnismäßige, risikosensitive Maßnahmen ergreifen, um Folgendes zu bewerten: - a) die Fähigkeit des Systems, mit anderen internen zentralen Systemen sowie mit den Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystemen der Gegenpartei eines Transfers zu kommunizieren, und seine Kompatibilität mit anderen Blockchain-Netzwerken;
- b) die Erreichbarkeit des Protokolls (d. h. die Vielfalt und Genauigkeit der Gegenparteien, die mit dem Protokoll erreicht werden können – vorbehaltlich der eigenen Due-Diligence-Bewertung des CASP – und die Quote der Transfers, die erfolgreich an den vorgesehenen Begünstigten gesendet oder vom Originator erhalten wurden);
- c) wie das System es dem CASP oder dem ICASP ermöglicht, einen Transfer mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zu erkennen;
- d) die Kapazitäten für die Datenintegration, Datensicherheit und -zuverlässigkeit des Systems.
4.3.2. Multi-Intermediation und grenzüberschreitende Transfers Geldtransfers
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27. PSP und IPSP, die die Ausführung von Transfers mit zwei oder mehr IPSP oder PSP auf …
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PSP und IPSP, die die Ausführung von Transfers mit zwei oder mehr IPSP oder PSP auf grenzüberschreitender Basis ermöglichen, sollten in ihren Strategien und Verfahren beschreiben, wie die Angaben über den Zahler und den Zahlungsempfänger über die gesamte Transferkette hinweg an den nächsten PSP und IPSP in der Transferkette übermittelt werden.
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28. Bei Transfers, die nicht verbunden wurden, sollte der PSP oder der IPSP: a) die Transferkette …
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Bei Transfers, die nicht verbunden wurden, sollte der PSP oder der IPSP: - a) die Transferkette (von einem Ende zum anderen) als eine solche betrachten, bei der der Informationsfluss über den ursprünglichen Zahler und den Zahlungsempfänger erhalten bleibt;
- b) wenn der Transfer von einem grenzüberschreitenden auf einen inländischen Kanal erfolgt, das nationale System auswählen, das die Transparenz des grenzüberschreitenden Charakters des Transfers maximiert und sicherstellt, dass die Angaben über die Parteien, die an den nächsten PSP in der Zahlungskette übermittelt werden, von allen zwischengeschalteten und/oder begünstigten PSP leicht verstanden werden können;
- c) in Zweifelsfällen davon ausgehen, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Transfer handelt, was die Nutzung geeigneter Zahlungswege zur Folge hat, die die erforderliche Übermittlung von Angaben erleichtern können.
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29. PSP sind – vorbehaltlich der in den Artikeln 10 bis 13 der Verordnung (EU) 2023/1113 …
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PSP sind – vorbehaltlich der in den Artikeln 10 bis 13 der Verordnung (EU) 2023/1113 vorgeschriebenen spezifischen Kontrolle – nur für die Weiterleitung der Zahlungsnachricht unter Verwendung der Daten verantwortlich, die ihnen vom vorangehenden PSP/IPSP in der Transferkette übermittelt wurden.
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30. PSP und IPSP sollten einen Transfer vom Zahler zum Zahlungsempfänger nicht als …
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PSP und IPSP sollten einen Transfer vom Zahler zum Zahlungsempfänger nicht als Liquiditätsbewegung oder -abwicklung auf eigene Rechnung des PSP und des IPSP behandeln. Geldtransfers und Kryptowertetransfers
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31. Erhält der Intermediär nicht die vorgeschriebenen Angaben im Zusammenhang mit einem Transfer …
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Erhält der Intermediär nicht die vorgeschriebenen Angaben im Zusammenhang mit einem Transfer, insbesondere im Falle von verbundenen Transfers, sollten der IPSP oder ICASP die fehlenden Angaben über einen alternativen Kanal-Mechanismus, einschließlich Methoden wie API und Drittanbieter-Lösungen, einholen, um die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1113 zu erfüllen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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