+4. Informationspflichten in Bezug auf Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113
---+4.1. Allgemeine Bestimmungen
------+12. Um festzulegen, welche Angaben einem Geldtransfer oder einem Kryptowertetransfer beizufügen …
------+13. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass die Strategien und Verfahren, die sie zur …
------+14. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten ihre Strategien und Verfahren auf dem neuesten Stand halten …
---+4.2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1113 und Abweichungen
------+15. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren darlegen, wie sie feststellen, ob die …
------+16. PSP und CASP sollten einen Geldtransfer oder Kryptowertetransfer als Zahlung für Waren oder …
------+17. PSP sollten über Strategien und Verfahren verfügen, um Transfers zu erkennen, die scheinbar …
------+18. PSP sollten Transfers als miteinander verbunden behandeln, die: a) in einem einzigen Vorgang …
------+19. PSP sollten in ihren Strategien und Verfahren Folgendes klar darlegen: a) was ein kurzer …
------+20. PSP sollten, bestimmen, ob ein Transfer zum Zeitpunkt, zu dem der Transfer angeordnet oder …
---+4.3. Übermittlung und Erhalt von Angaben im Rahmen des Transfers gemäß den Artikeln 4 bis 8, 10 bis 12, 14 bis 17 und
------+21. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten Infrastrukturen und Dienste für die Übermittlung und den …
------+22. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass ihre Systeme in der Lage sind, die …
------+23. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass die Systeme, die sie für die Übermittlung …
------+24. Abweichend von Absatz 21 können CASP und ICASP bis zum 31. Juli 2025 ausnahmsweise …
------+25. Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 sollten der …
------+26. Bei der Auswahl des Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystems/der Nachrichten- oder …
------+27. PSP und IPSP, die die Ausführung von Transfers mit zwei oder mehr IPSP oder PSP auf …
------+28. Bei Transfers, die nicht verbunden wurden, sollte der PSP oder der IPSP: a) die Transferkette …
------+29. PSP sind – vorbehaltlich der in den Artikeln 10 bis 13 der Verordnung (EU) 2023/1113 …
------+30. PSP und IPSP sollten einen Transfer vom Zahler zum Zahlungsempfänger nicht als …
------+31. Erhält der Intermediär nicht die vorgeschriebenen Angaben im Zusammenhang mit einem Transfer …
---+19 bis 21 der Verordnung (EU) 2023/1113
------+32. PSP und CASP sollten die ursprüngliche Übermittlung nicht ändern, es sei denn: a) sie werden …
------+33. Kommt es im Zusammenhang mit Absatz 32 zu einer Änderung der ursprünglichen Übermittlung …
------+34. PSP sollten sicherstellen, dass im Zuge des Geldtransfers die Nummer des Zahlungskontos …
------+35. Der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators sollte folgende Angaben machen: a) Bei …
------+36. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten Folgendes angeben: a) Bei natürlichen …
------+37. Die Anschrift sollte, soweit möglich, in folgender Rangfolge angegeben werden: vollständiger …
------+38. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten die in Absatz 37 genannte …
------+39. Die Kombination der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d …
------+40. Bei Transfers von einem gemeinsamen Konto, einer gemeinsamen Adresse oder einem gemeinsamen …
------+41. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten nur solche amtlichen Kennungen als …
---+4.4. Beim Transfer gemäß den Artikeln 4 und 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 zu übermittelnde Angaben
------+42. Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten …
------+43. PSP und IPSP der Zahlungsempfänger sollten in Bezug auf ihre Nachrichten- oder Zahlungs- und …
------+44. Wenn das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem eines PSP oder IPSP nicht alle in …
------+45. PSP des Zahlers und IPSP sollten in ihren Strategien und Verfahren Folgendes festlegen: a) wie …
------+46. PSP des Zahlungsempfängers, IPSP, CASP des Begünstigten oder ICASP sollten in ihren Strategien …
------+47. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten die Risikofaktoren auf der Grundlage der in den Leitlinien …
------+48. Bei der Prüfung, ob ein Transfer Anlass zu Verdacht gibt oder nicht, sollten PSP, IPSP, CASP …
------+49. Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten …
------+50. Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten …
------+51. PSP, CASP, IPSP und ICASP, die eine Liste häufig auftretender unsinniger Bezeichnungen führen …
---+4.5. Feststellung fehlender Angaben gemäß den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113
------+52. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wie sie gemäß Artikel 8 …
------+53. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten bei ihrer Bewertung vor der Entscheidung über das geeignete …
------+54. Wenn ein IPSP, ein PSP des Zahlungsempfängers, ein ICASP oder ein CASP des Begünstigten …
------+55. Wenn die Zurückweisung technisch nicht möglich ist, sollte der Transfer an den Originator …
------+56. Wenn der PSP, IPSP, CASP oder ICASP fehlende Angaben anfordert, sollte er eine angemessene …
------+57. Beschließt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP, die vorgeschriebenen Angaben vom vorangehenden PSP …
------+58. Anforderungen von Angaben oder Klarstellungen sollten über dasselbe Nachrichtensystem …
------+59. Wenn die angeforderten Angaben nicht vorliegen, sollte der PSP oder IPSP den vorangehenden PSP …
------+60. Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist zur Verfügung gestellt …
------+61. Sollten die vorgeschriebenen Angaben nicht vorliegen, sollten CASP oder ICASP im Rahmen der …
------+62. Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt, so sollte …
------+63. Ersuchen um fehlende Angaben oder Klarstellungen in Bezug auf Transfers von selbst gehosteten …
------+64. Stellt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP fest, dass die vorgeschriebenen Angaben während des …
------+65. Stellt ein PSP oder IPSP nachträglich fest, dass die vorgeschriebenen Angaben fehlen …
------+66. Wenn ein CASP oder ICASP den Transfer ausführt und im Nachhinein feststellt, dass die …
---+4.6. Transfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben gemäß den Artikeln 8, 12, 17 und 21 der Verordnung (EU) 2023/1113
------+67. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren die quantitativen und qualitativen …
------+68. Quantitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: a) den prozentualen Anteil der …
------+69. Qualitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: a) das Ausmaß der Mitwirkung des …
------+70. Die Warnung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 17 …
------+71. PSP und CASP sollten in Erwägung ziehen, dem vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP in der …
------+72. In Bezug auf die Behandlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe …
------+73. Vor einer Entscheidung über die Beendigung einer Geschäftsbeziehung, insbesondere, wenn es sich …
------+74. Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 der …
------+75. Der Bericht sollte Folgendes enthalten: a) den Namen des PSP, IPSP, CASP oder ICASP, der es …
---+4.7. Wiederholtes Versäumnis von PSP, CASP, IPSP oder ICASP gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz
------+76. CASP und ICASP sollten den einen Kryptowertetransfer als individuell identifizierbar …
------+77. Um festzustellen, ob am anderen Ende eines Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet …
------+78. Wenn diese Angaben nicht mit technischen Mitteln abgerufen werden können, sollten der CASP des …
------+79. Der CASP des Originators sollte diese Bewertung vornehmen, bevor der Transfer eingeleitet und …
------+80. Wird am anderen Ende des Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet, sollten CASP die …
------+81. CASP sollten feststellen, ob sich ein Transfer mit einer selbst gehosteten Adresse auf 1 000 …
------+82. Um festzustellen, ob der Wert von Transfers von selbst gehosteten oder an selbst gehostete …
------+83. Um zu beurteilen, ob sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des …
------+84. Die Entscheidung darüber, welche Methode(n) gewählt werden solle(n), sollte von folgenden …
------+85. Wenn eine Methode allein nicht zuverlässig genug ist, um die Eigentümerschaft oder Kontrolle …
------+86. Wenn sich der CASP vollständig davon überzeugt hat, dass sich die selbst gehostete Adresse im …
------+87. Die CASP sollten das Risiko im Zusammenhang mit Transfers von einer selbst gehosteten oder an …
------+88. CASP sollten mindestens eine der in Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten …
------+89. Wird aufgrund der Bewertung in Abschnitt 4.8.4. festgestellt, dass die selbst gehostete Adresse …
------+90. Wenn solche Transfers den Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufwerfen …
---+2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113
------+91. Handelt es sich bei einem Geldtransfer um eine Lastschrift, sollte der PSP des …
------+92. Für die Zwecke des Absatzes 91: a) sollten die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) …
------+93. Stellt der PSP des Zahlers bei Erhalt des Lastschrifteinzugs fest, dass die in den Artikeln 4 …
------+94. Der PSP des Zahlers sollte die verfügbaren Kommunikationskanäle nutzen, um bei wiederholten …
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4. Informationspflichten in Bezug auf Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113
4. Informationspflichten in Bezug auf Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
4.1. Allgemeine Bestimmungen
|
Geldtransfers und Kryptowertetransfer
|
|
4.2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1113 und Abweichungen
|
Geldtransfers und Kryptowertetransfer
|
|
4.3. Übermittlung und Erhalt von Angaben im Rahmen des Transfers gemäß den Artikeln 4 bis 8, 10 bis 12, 14 bis 17 und
|
4.3. Übermittlung und Erhalt von Angaben im Rahmen des Transfers gemäß den Artikeln 4 bis 8, 10 bis 12, 14 bis 17 und
|
|
19 bis 21 der Verordnung (EU) 2023/1113
|
4.3.1. Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssysteme Geldtransfers und Kryptowertetransfers
|
|
4.4. Beim Transfer gemäß den Artikeln 4 und 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 zu übermittelnde Angaben
|
Geldtransfers und Kryptowertetransfers
|
|
4.5. Feststellung fehlender Angaben gemäß den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113
|
4.5.1. Verfahren zur Erkennung fehlender Angaben gemäß den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers
|
|
4.6. Transfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben gemäß den Artikeln 8, 12, 17 und 21 der Verordnung (EU) 2023/1113
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4.6.1. Risikobasierte Verfahren zur Entscheidung über die Ausführung, Zurückweisung oder Aussetzung eines Transfers gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers
|
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4.7. Wiederholtes Versäumnis von PSP, CASP, IPSP oder ICASP gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz
|
4.7. Wiederholtes Versäumnis von PSP, CASP, IPSP oder ICASP gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz
|
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2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113
|
4.7.1. Behandlung von PSP, CASP, IPSP oder ICASP bei wiederholten Versäumnissen gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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