+Eligible Instruments
---+11. Damit Zweigstellen aus Drittländern die in Artikel 48e der Richtlinie 2013/36/EU genannte …
---+12. Die in Absatz 11 genannten Instrumente sollten eine der folgenden Formen annehmen: a) von …
---+13. Für die Zwecke der in Absatz 12 Buchstabe c genannten Instrumente sollten Zweigstellen aus …
---+14. Die in Absatz 12 genannten Instrumente sollten an einer anerkannten Börse notiert sein und …
---+15. Sie sollten nicht vom Unternehmen an der Spitze der Zweigstelle aus einem Drittland, von einem …
---+16. Um festzustellen, ob die Mindestanforderung an die Kapitalausstattung nach Artikel 48e Absatz 1 …

Eligible Instruments

Eligible Instruments

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
11. Damit Zweigstellen aus Drittländern die in Artikel 48e der Richtlinie 2013/36/EU genannte …

Damit Zweigstellen aus Drittländern die in Artikel 48e der Richtlinie 2013/36/EU genannte Mindestanforderung an die Kapitalausstattung erfüllen, sollten die in Absatz 2 Buchstabe c des vorbezeichneten Artikels genannten Instrumente mindestens den Absätzen 12 bis 16 genügen.

12. Die in Absatz 11 genannten Instrumente sollten eine der folgenden Formen annehmen: a) von …

Die in Absatz 11 genannten Instrumente sollten eine der folgenden Formen annehmen:

  • a) von Zentralstaaten der Europäischen Union oder Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) garantierte Schuldverschreibungen;
  • b) von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten begebene oder garantierte Schuldverschreibungen, sofern die in Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
  • c) Schuldverschreibungen, die von Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Zentralbanken aus Drittländern, deren aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Europäischen Union mindestens gleichwertig sind, begeben oder garantiert werden und die aufgrund der Anwendung des Artikels 114 Absatz 7 und des Artikels 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % erhalten würden;
  • d) von öffentlichen Stellen begebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die aufgrund der Anwendung des Artikels 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % erhalten würden;
  • e) von den in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken begebene oder garantierte Schuldverschreibungen;
  • f) von den in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten internationalen Organisationen begebene oder garantierte Schuldverschreibungen. LEITLINIEN ZU INSTRUMENTEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 48E ABSATZ 2 BUCHSTABE C DER RICHTLINIE 2013/36/EU ZWEIGSTELLEN AUS DRITTLÄNDERN UNEINGESCHRÄNKT UND SOFORT FÜR DIE DECKUNG VON RISIKEN ODER VERLUSTEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN
13. Für die Zwecke der in Absatz 12 Buchstabe c genannten Instrumente sollten Zweigstellen aus …

Für die Zwecke der in Absatz 12 Buchstabe c genannten Instrumente sollten Zweigstellen aus Drittländern die Währung ihrer eigenen Refinanzierung berücksichtigen, um festzustellen, ob die Vermögenswerte der Kapitalausstattung gemäß Artikel 114 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.

14. Die in Absatz 12 genannten Instrumente sollten an einer anerkannten Börse notiert sein und …

Die in Absatz 12 genannten Instrumente sollten an einer anerkannten Börse notiert sein und jederzeit leicht monetarisiert werden können.

15. Sie sollten nicht vom Unternehmen an der Spitze der Zweigstelle aus einem Drittland, von einem …

Sie sollten nicht vom Unternehmen an der Spitze der Zweigstelle aus einem Drittland, von einem seiner Tochterunternehmen oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft, zu der das Unternehmen an der Spitze der Zweigstelle aus einem Drittland enge Verbindungen hat, begeben worden sein.

16. Um festzustellen, ob die Mindestanforderung an die Kapitalausstattung nach Artikel 48e Absatz 1 …

Um festzustellen, ob die Mindestanforderung an die Kapitalausstattung nach Artikel 48e Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllt ist, sollten Zweigstellen aus Drittländern den Marktwert der Vermögenswerte der Kapitalausstattung heranziehen. Zweigstellen aus Drittländern sollten in der Lage sein, den Marktwert der in Absatz 12 genannten Instrumente auf der Grundlage weitverbreiteter und leicht zugänglicher Marktpreise oder, in Ermangelung solcher Preise, auf der Grundlage einer leicht zu berechnenden Formel zu bestimmen, bei der öffentlich verfügbare Informationen verwendet werden und die nicht maßgeblich auf starken Annahmen beruht.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/