+Der Begriff „Interessenkonflikt“
---+15. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Vorschriften und Verfahren …
---+16. Für diesen Zweck a) sollte ein persönliches Interesse alle Vorteile oder möglichen Vorteile …
|
Der Begriff „Interessenkonflikt“
Der Begriff „Interessenkonflikt“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
15. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Vorschriften und Verfahren …
|
Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Vorschriften und Verfahren Situationen als Interessenkonflikte erfassen, in denen ein Mitarbeiter oder ein Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde ein direktes oder indirektes persönliches Interesse hat, das die unparteiische und objektive Ausübung seiner beruflichen Pflichten und Aufgaben beeinflusst oder beeinträchtigt oder diesen Eindruck erwecken könnte.
|
|
16. Für diesen Zweck a) sollte ein persönliches Interesse alle Vorteile oder möglichen Vorteile …
|
Für diesen Zweck - a) sollte ein persönliches Interesse alle Vorteile oder möglichen Vorteile finanzieller oder nichtfinanzieller Art für einen Mitarbeiter oder ein Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde sowie für ihre unmittelbaren Familienangehörigen, darunter insbesondere dessen Ehegatten, eingetragenen Partner nach nationalem Recht, Kinder oder Eltern, umfassen;
- b) sollte ein wahrgenommener Interessenkonflikt objektive Umstände umfassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitarbeiters oder eines Mitglieds des Führungsorgans der zuständigen Behörde beeinträchtigen, selbst wenn der Interessenkonflikt nicht eintritt oder der Mitarbeiter bzw. das Mitglied tatsächlich keinen Vorteil aus der Situation zieht.
Festlegung von Mechanismen, Vorschriften und Verfahren zur Vermeidung von
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|