+Status dieser gemeinsamen Leitlinien
---+10. Gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften sollten die zuständigen Behörden diese …
---+11. Die zuständigen Behörden sollten bei der Ausarbeitung ihres Rahmens für die aufsichtlichen …
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Status dieser gemeinsamen Leitlinien
Status dieser gemeinsamen Leitlinien
1. Übersicht
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Regulierung |
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10. Gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften sollten die zuständigen Behörden diese …
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Gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften sollten die zuständigen Behörden diese gemeinsamen Leitlinien im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umsetzen4 .
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11. Die zuständigen Behörden sollten bei der Ausarbeitung ihres Rahmens für die aufsichtlichen …
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Die zuständigen Behörden sollten bei der Ausarbeitung ihres Rahmens für die aufsichtlichen Stresstests alle ESG-Risiken und deren potenzielle Entwicklung berücksichtigen und die Relevanz der ESG-Risiken für diesen Rahmen fortlaufend überprüfen, insbesondere im Zuge der schrittweisen Ausweitung des Anwendungsbereichs auf andere ESG-Faktoren. Die zuständigen Behörden sollten ihre Ziele für die Durchführung von Stresstests zu ESG-Risiken genau festlegen und dabei zwei Hauptarten von Stresstests berücksichtigen: - ▪ Prüfung der Robustheit der Kapital- und Liquiditätslage sowie der Verlustabsorptionsfähigkeit von Finanzunternehmen angesichts wirtschaftlicher und finanzieller Schocks im Zusammenhang mit allen wesentlichen Risiken, einschließlich ESG-Risiken, über einen kurzfristigen Zeithorizont (z. B. bis zu fünf Jahre);
- ▪ Bewertung der Widerstandsfähigkeit der Strategie und des Geschäftsmodells von Finanzunternehmen gegenüber einer Reihe von ESG-bezogenen Szenarien über einen langfristigen Zeithorizont (von mindestens 10 Jahren5 ).
Bewertung der Wesentlichkeit
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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