+Artikel 38 6
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Artikel 38 6
(6) In Bezug auf in Absatz 1 genannte Respondenzinstitute aus Drittländern, müssen Kredit- und Finanzinstitute
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a)
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davon absehen, neue Geschäftsbeziehungen mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands aufzunehmen, es sei denn, sie gelangen auf der Grundlage der gemäß Artikel 36 oder 37 eingeholten Informationen zu dem Schluss, dass die auf die Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands angewandten Risikominderungsmaßnahmen und die von dem Respondenzinstitut eines Drittlands getroffenen Maßnahmen die mit dieser Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen mindern können;
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b)
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für laufende Geschäftsbeziehungen mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands
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i)
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die Informationen über das Respondenzinstitut gemäß Artikel 36 oder 37 überprüfen und aktualisieren,
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ii)
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die Geschäftsbeziehung beenden, es sei denn, sie gelangen auf der Grundlage der gemäß Ziffer i eingeholten Informationen zu dem Schluss, dass die auf die Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands angewandten Risikominderungsmaßnahmen und die von dem Respondenzinstitut eines Drittlands getroffenen Maßnahmen die mit dieser Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen mindern können,
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c)
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das Respondenzinstitut über die Schlussfolgerungen unterrichten, die sie in Bezug auf die Risiken, die mit der Korrespondenzbankbeziehung verbunden sind, entsprechend der Empfehlung der AMLA und der gemäß den Buchstaben a oder b getroffenen Maßnahmen gezogen haben.
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Hat die AMLA eine Empfehlung gemäß Absatz 5 zurückgezogen, so überprüfen die Kredit- und Finanzinstitute ihre Bewertung dahingehend, ob das Respondenzinstitut eines Drittlands eine der in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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