|
+Artikel 2 (2) |
Artikel 2 (2)Die TLPT-Behörden verlangen von allen folgenden Finanzunternehmen die Durchführung von TLPT, es sei denn, die Bewertung eines Finanzunternehmens gemäß Absatz 1 hat ergeben, dass seine Auswirkungen, Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in Bezug auf das betreffende Finanzunternehmen oder sein IKT-Risikoprofil die Durchführung eines TLPT nicht rechtfertigen:
a)
Kreditinstitute, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
i)
Sie wurden gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) als global systemrelevante Institute (G-SRI) eingestuft.
ii)
Sie wurden gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als andere systemrelevante Institute („A-SRI“) ermittelt.
iii)
Sie sind Teil eines G-SRI oder A-SRI.
b)
Zahlungsinstitute, die in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behörde vorausgehen, einen Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Ziffer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) von 150 Mrd. EUR überschritten haben,
c)
E-Geld-Institute, die in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behörde vorausgehen, entweder einen Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Ziffer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 von 150 Mrd. EUR oder einen Gesamtbetrag des E-Geld-Umlaufs von 40 Mrd. EUR überschritten haben,
d)
Zentralverwahrer,
e)
zentrale Gegenparteien,
f)
Handelsplätze mit einem elektronischen Handelssystem, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
i)
Der Handelsplatz hat in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behörde vorausgehen, in Bezug auf den Umsatz auf nationaler Ebene den höchsten Marktanteil in einem der folgenden Bereiche:
1.
übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ),
2.
übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU,
3.
Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ),
4.
strukturierte Finanzprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
5.
Emissionszertifikate im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU,
ii)
Der Handelsplatz hat in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behörde vorausgehen, in Bezug auf den Umsatz auf Unionsebene einen Marktanteil von über 5 % in einem der folgenden Bereiche:
1.
Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate,
2.
Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere,
3.
Derivate, die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definiert sind,
4.
strukturierte Finanzprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
5.
Emissionszertifikate im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU.
g)
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
i)
Die verbuchten Bruttoprämieneinnahmen betragen mehr als 1 500 000 000 EUR.
ii)
Die versicherungstechnischen Rückstellungen betragen mehr als 10 000 000 000 EUR.
iii)
Versicherungsunternehmen, die nur in der Lebensversicherung oder die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind und deren Vermögenswerte insgesamt 3,5 % der Summe der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bewerteten gesamten Vermögenswerte ( 5 ) der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übersteigen. Für die Zwecke des Buchstabens f Ziffer ii wird für den Fall, dass der Handelsplatz Teil eines gruppenübergreifenden IKT-Systems oder desselben gruppeninternen IKT-Dienstleisters ist, der Umsatz mit den Wertpapieren und Derivatkontrakten an allen Handelsplätzen berücksichtigt, die derselben Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind. Für die Zwecke des Buchstabens g ermitteln die TLPT-Behörden eine Untergruppe aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und wenden die unter Buchstabe g Ziffern i, ii und iii festgelegten Kriterien an. Zu dieser Untergruppe gehörende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind zur Durchführung von TLPT verpflichtet, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a)
verbuchte Bruttoprämieneinnahmen von mehr als 3 000 000 000 EUR,
b)
versicherungstechnische Rückstellungen von mehr als 30 000 000 000 EUR,
c)
Summe der Vermögenswerte übersteigt 10 % der Summe der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten gesamten Vermögenswerte der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|