+Abschnitt 3 Pflichten zwischengeschalteter zahlungsdienstleister
---+Artikel 10 Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger
---+Artikel 11 Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger
------+Artikel 11 (1)
------+Artikel 11 (2)
---+Artikel 12 Geldtransfers mit fehlenden Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger
------+Artikel 12 (1)
------+Artikel 12 (2)
---+Artikel 13 Bewertung und Verdachtsmeldung

Abschnitt 3 Pflichten zwischengeschalteter zahlungsdienstleister

Abschnitt 3 Pflichten zwischengeschalteter zahlungsdienstleister

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger

Artikel 10

Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle bei einem Geldtransfer erhaltenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger mit dem Transfer aufbewahrt werden.

Artikel 11 Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger -
Artikel 12 Geldtransfers mit fehlenden Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger -
Artikel 13 Bewertung und Verdachtsmeldung

Artikel 13

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und ob diese(r) der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister als einen Faktor, ob Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung