+Abschnitt 3 Pflichten zwischengeschalteter anbieter von krypto-dienstleistungen
---+Artikel 19 Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Originator und zum Begünstigten
---+Artikel 20 Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten
---+Artikel 21 Kryptowertetransfers mit fehlenden Angaben zum Originator oder zum Begünstigten
------+Artikel 21 (1)
------+Artikel 21 (2)
---+Artikel 22 Bewertung und Verdachtsmeldung

Abschnitt 3 Pflichten zwischengeschalteter anbieter von krypto-dienstleistungen

Abschnitt 3 Pflichten zwischengeschalteter anbieter von krypto-dienstleistungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Originator und zum Begünstigten

Artikel 19

Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Originator und zum Begünstigten

Zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sorgen dafür, dass die Übermittlung aller bei einem Kryptowertetransfer erhaltenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten im Zuge des Transfers erfolgt sowie Aufzeichnungen dieser Angaben aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 20 Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

Artikel 20

Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

Der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Angaben zum Originator bzw. zum Begünstigten vor dem Transfer bzw. Sammeltransfer von Kryptowerten, während des Transfers bzw. Sammeltransfers von Kryptowerten oder im Anschluss daran übermittelt wurden, sowie wohin der Transfer erfolgt oder ob er von einer selbst gehosteten Adresse stammt.

Artikel 21 Kryptowertetransfers mit fehlenden Angaben zum Originator oder zum Begünstigten -
Artikel 22 Bewertung und Verdachtsmeldung

Artikel 22

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Anbieter von Kryptowertetransfers als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung