+47. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung von mehrfachen …
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47. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung von mehrfachen …
Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung von mehrfachen Absicherungen, die infolge der von dem Institut gemäß Absatz 46 vorgenommenen Aufteilung denselben Teil einer Risikoposition abdecken, können Institute einen der in Absatz 31(a) | dargelegten Ansätze | | verwenden. Insbesondere für die Zwecke der Anwendung des |
Risikoparametersubstitutionsansatzes und der Berechnung der Risikogewichtsuntergrenze sollten Institute die folgenden Methoden für die Herleitung der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber verwenden, die die Wirkung der Kreditrisikominderung der zusätzlichen Absicherung beinhaltet: - (a) Wenn vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems fallen, für das das Institut keine vorherige Erlaubnis zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten hat, sollte das Institut die in Artikel 161 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen LGD-Werte verwenden, die gegebenenfalls die Besicherung mit Sicherheitsleistung durch Anwendung der relevanten Anforderungen in Teil 3 Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung widerspiegeln.
- (b) Wenn vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems fallen, für das das Institut eine vorherige Erlaubnis zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten hat, sollte das Institut die LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber verwenden, welche die Wirkung der zusätzlichen Absicherung ohne Sicherheitsleistung oder Besicherung mit Sicherheitsleistung beinhaltet. Wenn Institute diese zusätzliche Absicherung in der LGD-Schätzung vergleichbarer direkter Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber nicht anerkennen können, dann gilt Folgendes:
| (i) | Wenn | die LGD unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem |
Garantiegeber niedriger als die LGD oder gleich der LGD unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist, sollten sie die LGD-Schätzwerte der Risikoposition gegenüber dem Schuldner verwenden, die die Wirkung der zusätzlichen Absicherung widerspiegeln, oder | (ii) | wenn | die LGD unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem |
Garantiegeber höher als die LGD unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist oder wenn Institute nicht in der Lage sind, einen solchen Vergleich vorzunehmen, sollten sie: | -- | für Garantiegeber aus dem Nicht-Mengengeschäft entweder die relevanten LGD-Werte verwenden, die laut Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind, die gegebenenfalls die Besicherung mit Sicherheitsleistung durch Anwendung der relevanten Anforderungen in Teil 3, Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung oder des für unbesicherte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber anwendbaren LGD-Schätzwertes widerspiegeln. Die Wahl zwischen diesen beiden Optionen sollte für die Art der Risikoposition des Garantiegebers einheitlich sein; für Garantiegeber aus dem Mengengeschäft den für unbesicherte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber anwendbaren LGD-Schätzwert verwenden. |
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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