| Abfindungen | Zahlungen an die Mitarbeiter im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags, das heißt bei befristeten Verträgen Kündigung vor Vertragsende und bei unbefristeten Verträgen vor dem vertraglichen oder gesetzlichen Ruhestand durch ein Institut oder seine Tochterunternehmen. Instrumente, deren Wert auf Börsenkurs beruht und bei denen |
| Aktiengebundene Instrumente | dieser Börsenkurs als Bezugspunkt gilt, z. B. Wertsteigerungsrechte und Arten von synthetischen Aktien. Person, die Anteile an einem Institut hält, bzw. abhängig von der |
| Anteilseigner | Rechtsform eines Instituts andere Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts. die Anwendung der Aufsichtsvorschriften gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf |
| Aufsichtliche Konsolidierung | konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis in Einklang mit Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.3 Zeitraum, während dessen die Leistung zur Festlegung der |
| Bemessungszeitraum | Gewährung einer variablen Vergütung beurteilt und gemessen wird. variable Vergütungskomponente, die unter der Voraussetzung |
| Bindungsprämie | gewährt wird, dass die Mitarbeiter für einen vorab festgelegten Zeitraum im Institut verbleiben. Höchstbetrag der variablen Vergütung, der im Rahmen des auf |
| Bonuspool | Ebene des Instituts oder eines Geschäftsbereichs des Instituts festgelegten Gewährungsverfahrens gewährt werden kann. Zahlungen, die unmittelbar nach dem Bemessungszeitraum |
| Direktauszahlungen | geleistet und nicht zurückbehalten werden. alle zusätzlichen Vergütungskomponenten, die für weite Kreise |
| Elemente, die Teil gewöhnlicher Beschäftigungsverhältnisse sind | der Mitarbeiter oder Mitarbeiter in bestimmten Funktionen auf der Grundlage vordefinierter Auswahlkriterien erhältlich sind, wie etwa Gesundheitsleistungen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder regelmäßige anteilmäßige Altersvorsorgebeiträge zusätzlich zur gesetzlichen Regelung sowie Reisekostenzulagen. Wirkung, mit der der Mitarbeiter der rechtmäßige Eigentümer der gewährten variablen Vergütung wird, unabhängig vom |
| Erdienung | Instrument, das für die Zahlung genutzt wird, und unabhängig davon, ob die Zahlung einer zusätzlichen Sperrfrist oder Rückforderungsvereinbarungen unterliegt. Zahlungen oder Leistungen für Mitarbeiter, bei denen die |
| Feste Vergütung | Bedingungen für ihre Gewährung gemäß Abschnitt 7 erfüllt sind. Differenz zwischen dem durchschnittlichen |
| Geschlechtsspezifisches Lohngefälle | Bruttostundenverdienst von Männern und Frauen, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts von Männern. Gewährung einer variablen Vergütung für einen konkreten |
| Gewährung | Bemessungszeitraum, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt, zu dem der gewährte Betrag ausbezahlt wird. Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich gemäß der Kriterien des Artikels 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und der Delegierten Verordnung der Kommission, die im Rahmen der Ermächtigung im letzten Unterabsatz von Artikel 94 Absatz 2 dieser Richtlinie (technische Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter) erlassen wurde, wesentlich auf das |
| Identifizierte Mitarbeiter | Risikoprofil des Instituts oder der Gruppe auswirkt, sowie diejenigen Mitarbeiter, die aufgrund von gegebenenfalls zusätzlichen vom Institut festgelegten Kriterien, welche für eine vollständige Identifizierung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, notwendig sind, identifiziert wurden. die in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU erwähnten Institute (global systemrelevante Institute oder „G-SRI“ und andere systemrelevante Institute oder „A-SRI“) sowie gegebenenfalls |
| Institute von erheblicher Bedeutung | andere Institute, die von der zuständigen Behörde oder im nationalen Recht auf der Grundlage einer Bewertung der Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute bestimmt werden. Finanzinstrumente oder sonstige Verträge, die unter eine der zwei |
| Instrumente | in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kategorien fallen. ein Institut, das sich an die Aufsichtsanforderungen auf Grundlage der konsolidierten oder einer teilkonsolidierten Lage gemäß Teil 1 |
| Konsolidierendes Institut | Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU halten muss. Vereinbarung, nach der das Institut den Wert aller oder eines Teils |
| Malus | der zurückbehaltenen variablen Vergütung auf der Grundlage von Ex-post-Risikoanpassungen vor der Erdienung verringern kann. alle Mitarbeiter eines Instituts und seiner Tochterunternehmen, einschließlich Unternehmen, auf die in Absatz 9 Bezug genommen |
| Mitarbeiter | wird, sowie alle Mitglieder der jeweiligen Leitungsorgane in ihrer Leitungsfunktion und in ihrer Aufsichtsfunktion. |
| Nicht revolvierender mehrjähriger Bemessungszeitraum Rückforderung (Clawback) | mehrjähriger Bemessungszeitraum, der sich nicht mit anderen mehrjährigen Bemessungszeiträumen überschneidet. Vereinbarung, nach der der Mitarbeiter das Eigentum an einem Betrag einer variablen Vergütung, der in der Vergangenheit gezahlt wurde oder der bereits bezogen wurde, unter bestimmten Bedingungen an das Institut zurückgeben muss. Zeitraum nach der Erdienung von Instrumenten, die als variable |
| Sperrfrist | Vergütung gewährt wurden, in dem diese nicht verkauft bzw. in dem nicht auf diese zugegriffen werden kann. |
| Unterrepräsentiertes Geschlecht Variable Vergütung | das weniger vertretene männliche oder weibliche Geschlecht. alle Vergütungskomponenten, die nicht fest sind. alle Formen von fester und variabler Vergütung einschließlich Zahlungen sowie monetärer und nicht monetärer Leistungen, die den Mitarbeitern von oder im Namen von Instituten im Austausch für berufliche Dienstleistungen der Mitarbeiter gewährt werden, „Carried interest“-Zahlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 |
| Vergütung | Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU4 sowie weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung5 der Vergütungsanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU führen würden. Zeitraum zwischen der Gewährung und der Erdienung der |
| Zurückbehaltungszeitraum | variablen Vergütung, in dem der Mitarbeiter nicht der rechtliche Eigentümer der gewährten Vergütung ist. |