+13. Vergütungspolitik für identifizierte Mitarbeiter

13. Vergütungspolitik für identifizierte Mitarbeiter

198.Die Institute müssen sicherstellen, dass die Vergütungspolitik für identifizierte Mitarbeiter allen in den Artikeln 92 und 94 sowie gegebenenfalls Artikel 93 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Grundsätzen entspricht und geschlechtsneutral ist.

199.Die Institute sollten für die verschiedenen Kategorien von identifizierten Mitarbeitern spezifische Vergütungspolitiken und erforderlichenfalls Mechanismen für die Risikoausrichtung einführen, um sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Kategorie von identifizierten Mitarbeitern auf das Risikoprofil des Instituts angemessen mit ihrer Vergütung abgestimmt sind.

200.Wenn die Institute eine Auszahlung von weniger als 100 % der festen Komponente der Vergütung in Barmitteln in Erwägung ziehen, sollte diese Entscheidung gut begründet und als Teil der Vergütungspolitik gebilligt sein.

201.Wenn ein Institut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und insbesondere eines börsennotierten Instituts für manche Kategorien von identifizierten Mitarbeitern eine Beteiligung verlangt, um langfristig eine bessere Ausrichtung der Anreize für Mitarbeiter auf das Risikoprofil des Instituts zu erreichen, sollte der Betrag in der Vergütungspolitik des Instituts klar dokumentiert sein. Wenn eine Beteiligung vorgeschrieben ist, sollten die Mitarbeiter eine bestimmte Zahl von Anteilen oder einen Nennwert der Anteile halten, solange sie in der gleichen Position oder in einer Position von gleichwertigem oder höherem Rang angestellt sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/