+15.1 Nicht zurückbehaltene und zurückbehaltene Vergütung

15.1 Nicht zurückbehaltene und zurückbehaltene Vergütung

255.Die Institute sollten einen Zurückbehaltungszeitplan einführen, mit der die Vergütung der Mitarbeiter angemessen auf die Tätigkeiten, den Geschäftszyklus und das Risikoprofil des Instituts sowie die Tätigkeiten der identifizierten Mitarbeiter ausgerichtet wird, so dass ein ausreichender Teil der variablen Vergütung mit Blick auf Risikoergebnisse im Laufe der Zeit im Wege von Ex-post-Risikoanpassungen angepasst werden kann.

256.Eine Zurückbehaltungsregelung wird durch verschiedene Komponenten definiert:

  • a. der zurückbehaltene Anteil der variablen Vergütung (Abschnitt 15.2);
  • b. die Dauer des Zurückbehaltungszeitraums (Abschnitt 15.2);
  • c. die Geschwindigkeit, mit der die zurückbehaltene Vergütung erdient wird, einschließlich der Zeitspanne vom Ende des Bemessungszeitraums bis zum Bezug des ersten zurückbehaltenen Betrags (Abschnitt 15.3).

257.Die Institute sollten im Rahmen der Zurückbehaltungsregelung die Form, in der die zurückbehaltene variable Vergütung gewährt wird, berücksichtigen sowie gegebenenfalls ihre Zurückbehaltungsregelungen durch Unterschiede bei diesen Komponenten für die verschiedenen Kategorien von identifizierten Mitarbeitern differenzieren. Die Kombination dieser Komponenten sollte zu einem wirksamen Zurückbehaltungsplan führen, der klare Anreize für eine langfristig orientierte Risikoübernahme durch transparente Risikoausrichtungsverfahren bietet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/