+102. Gemäß Artikel 91 Absatz 10 der Richtlinie 2013/36/EU sollten alle Institute über eine Politik …

102. Gemäß Artikel 91 Absatz 10 der Richtlinie 2013/36/EU sollten alle Institute über eine Politik …

Gemäß Artikel 91 Absatz 10 der Richtlinie 2013/36/EU sollten alle Institute über eine Politik zur Förderung der Diversität im Leitungsorgan verfügen und diese umsetzen, um die Verschiedenartigkeit der Mitglieder zu fördern. Das Institut sollte bei der Einstellung von Mitgliedern des Leitungsorgans darauf achten, einen breit gefächerten Bestand an Qualitäten und Kompetenzen einzubinden, um eine Vielzahl von Ansichten und Erfahrungen zu erreichen und unabhängige Meinungen sowie die vernünftige Entscheidungsfindung im Leitungsorgan zu erleichtern. Die Institute sollten eine angemessene Vertretung aller Geschlechter im Leitungsorgan anstreben und sicherstellen, dass bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt wird. Die Ernennung von Arbeitnehmervertretern des unterrepräsentierten Geschlechts, soweit nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben, reicht allein nicht aus, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Leitungsorgan sicherzustellen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/