+154. Bei der Neubewertung der individuellen oder kollektiven Leistung der Mitglieder des …
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154. Bei der Neubewertung der individuellen oder kollektiven Leistung der Mitglieder des …
Bei der Neubewertung der individuellen oder kollektiven Leistung der Mitglieder des Leitungsorgans sollten die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion oder, soweit er eingerichtet wurde, der Nominierungsausschuss insbesondere Folgendes berücksichtigen: - a. die Effizienz der Arbeitsprozesse des Leitungsorgans, einschließlich der Effizienz von Informationsflüssen und Berichtslinien zum Leitungsorgan unter Berücksichtigung der Rückmeldung von internen Kontrollfunktionen sowie von Nachverfolgung oder Empfehlungen dieser Funktionen;
- b. die effektive und umsichtige Leitung des Instituts, darunter auch, ob das Leitungsorgan im besten Interesse des Instituts gehandelt hat, darunter auch in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
- c. die Fähigkeit des Leitungsorgans, sich auf strategisch wichtige Sachverhalte zu konzentrieren;
- d. die Angemessenheit der Anzahl von abgehaltenen Besprechungen, der Grad der Anwesenheit, die Angemessenheit der aufgewandten Zeit sowie die Intensität der Beteiligung der Mitglieder des Leitungsorgans während der Besprechungen;
- e. Änderungen der Zusammensetzung des Leitungsorgans und Schwächen bezüglich der individuellen und kollektiven Eignung unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells und der Risikostrategie des Instituts sowie diesbezüglicher Änderungen;
- f. festgelegte Leistungsziele für das Institut und das Leitungsorgan;
- g. die Unvoreingenommenheit von Mitgliedern des Leitungsorgans, einschließlich der Anforderung, dass die Entscheidungsfindung nicht durch eine Einzelperson oder eine kleine Gruppe von Einzelpersonen dominiert wird, und der Einhaltung der Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten durch die Mitglieder des Leitungsorgans;
- h. der Umfang, in dem die Zusammensetzung des Leitungsorgans die in der Politik zur Förderung der Diversität des Instituts festgelegten Ziele gemäß Titel V erfüllt; und
- i. Ereignisse, die eine wesentliche Auswirkung auf die individuelle oder kollektive Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans haben können, einschließlich Änderungen des Geschäftsmodells, der Geschäftsstrategien und Organisation des Instituts;
- j. begründeter Verdacht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder andere Finanzstraftaten stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, einschließlich negativer Feststellungen der internen oder externen Prüfer oder der zuständigen Behörden in Bezug auf die Angemessenheit der Systeme und Kontrollen des Instituts zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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