+68. Wenn nach dem nationalen Recht die Auslagerung von operationellen Aufgaben des …
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68. Wenn nach dem nationalen Recht die Auslagerung von operationellen Aufgaben des …
Wenn nach dem nationalen Recht die Auslagerung von operationellen Aufgaben des Geldwäschebeauftragten zulässig ist, sollten die Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den gegebenenfalls anzuwendenden Leitlinien zu Auslagerungen der ESA12 folgende Grundprinzipien beachten: - a. Letztendlich liegt die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen oder regulatorischen Pflichten, ungeachtet, ob spezielle Funktionen ausgelagert sind oder nicht, beim Kredit- oder Finanzinstitut.
- b. Die Rechte und Pflichten des Kredit- und Finanzinstituts und des Dienstleistungserbringers sollten eindeutig festgelegt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten sein.
- c. Das Kredit- oder Finanzinstitut, das sich auf eine Auslagerungsvereinbarung stützt, sollte weiterhin für die Überwachung und Aufsicht der Qualität der erbrachten Dienstleistung verantwortlich bleiben.
- d. Für gruppeninterne Auslagerungen sollte derselbe regulatorische Rahmen gelten wie für Auslagerungen an Dienstleistungserbringer außerhalb der Gruppe13 .
- e. Die Auslagerung von Funktionen darf nicht zur Delegation der Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans führen. Strategische Entscheidungen bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten nicht ausgelagert werden. Zu diesen Entscheidungen zählen insbesondere:
- i. die Genehmigung der unternehmensweiten Risikobewertung bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
- ii. die Entscheidung über die interne Organisation des Rahmenwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Kredit- oder Finanzinstituts;
- iii. die Annahme interner Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
- iv. die Genehmigung der Methode für die Bestimmung des Risikos in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgrund einer bestimmten Geschäftsbeziehung und die Zuweisung des Risikoprofils;
- v. die Genehmigung der vom Kredit- oder Finanzinstitut zu verwendenden Kriterien zur Aufdeckung verdächtiger und ungewöhnlicher Transaktionen für die Zwecke der laufenden Überwachung und/oder Meldung.
Die letztendliche Verantwortung für die Entscheidung über die Meldung verdächtiger Transaktionen an die FIU verbleibt bei den Kredit- und Finanzinstituten, dies gilt auch, wenn die Ermittlung und Meldung verdächtiger Transaktionen ausgelagert sind.
12 EBA-Leitlinien zu Auslagerungen: EBA/GL/2019/02; Leitlinien der EIOPA zum Outsourcing an Cloud-Anbieter: EIOPA-BoS-20-002; Leitlinien der ESMA zur Auslagerung an Cloud-Anbieter: ESMA50-157-2403 13 Punkt 27 der Abschnitte zum Hintergrund in den EBA-Leitlinien zu Auslagerungen vom 25. Februar 2019: EBA/GL/2019/02
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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