+4. Zusätzliche Spezifikationen bezüglich der Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen in Anhang I
---+35. Für die Zuordnung von Personen mit hohem Einkommen zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in …
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4. Zusätzliche Spezifikationen bezüglich der Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen in Anhang I
4. Zusätzliche Spezifikationen bezüglich der Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen in Anhang I
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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35. Für die Zuordnung von Personen mit hohem Einkommen zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in …
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Für die Zuordnung von Personen mit hohem Einkommen zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in Anhang I sollten die Unternehmen ihre interne Organisation sowie folgende Aspekte berücksichtigen: - a. Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich der Mitglieder des Leitungsorgans von Tochterunternehmen, jedoch ausgenommen Mitglieder des Leitungsorgans von Wertpapierfirmen, die den Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen, sollten unabhängig vom Geschäftsmodell des Unternehmens soweit
| anwendbar „Leitungsorgan | der Spalte „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ oder in seiner Leitungsfunktion“ zugeordnet werden. | | i. | Zum „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ zählen die Mitglieder des Leitungsorgans deren Aufgabe die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung ist (d. h. nicht geschäftsführende Direktoren). | | ii. | Zum „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ zählen die Mitglieder des Leitungsorgans, die für dessen Geschäftsleitung verantwortlich sind (d. h. geschäftsführende Direktoren). |
- b. „Investmentbanking“ sollte Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance) sowie Handel (Trading and Sales) im Sinne von Artikel 317 Tabelle 2 der
| Verordnung | (EU) Nr. 575/2013, Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 |
Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und privates Beteiligungskapital einschließen. - c. „Privatkundengeschäft“ (Retail Banking) sollte die gesamte Darlehenstätigkeit der Institute (an Privatpersonen und Unternehmen) umfassen.
- d. „Vermögensverwaltung“ (Asset Management) in Anhang I sollte die Vermögensverwaltung innerhalb
| i. | des Instituts; | | ii. | von Tochterunternehmen, die Institute sind; und | | iii. | von Tochterunternehmen, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwalter alternativer Investmentfonds und nicht den Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegende Wertpapierfirmen sind, umfassen. |
- e. „Unternehmensfunktionen“ sollten Mitarbeiter in sämtlichen Funktionen mit Verantwortung für das gesamte Institut auf konsolidierter Ebene sowie für Tochterunternehmen mit solchen Funktionen auf Einzelebene, z. B. Personal, Informationstechnologie, einschließen.
- f. „Unabhängige Kontrollfunktionen“ sollten nur Mitarbeiter in unabhängigen
| Funktionen | für Risikomanagement, Compliance und Innenrevision nach den |
Erläuterungen in Abschnitt 19 der EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU umfassen. - g. „Alle Personen mit hohem Einkommen in Tochterunternehmen, die den Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen,“ sollten alle Personen mit hohem
| Einkommen | einschließen, und ihre Vergütung sollte in Anhang II aufgenommen |
werden. - h. Zu „allen anderen Personen mit hohem Einkommen“ zählen Mitarbeiter, die keiner der unter a bis g genannten Funktionen bzw. keinem dieser Geschäftsbereiche zugeordnet werden können.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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