+4. Zusätzliche Spezifikationen bezüglich der Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen in Anhang I
---+35. Für die Zuordnung von Personen mit hohem Einkommen zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in …

4. Zusätzliche Spezifikationen bezüglich der Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen in Anhang I

4. Zusätzliche Spezifikationen bezüglich der Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen in Anhang I

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
35. Für die Zuordnung von Personen mit hohem Einkommen zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in …

Für die Zuordnung von Personen mit hohem Einkommen zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in Anhang I sollten die Unternehmen ihre interne Organisation sowie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • a. Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich der Mitglieder des Leitungsorgans von Tochterunternehmen, jedoch ausgenommen Mitglieder des Leitungsorgans von Wertpapierfirmen, die den Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen, sollten unabhängig vom Geschäftsmodell des Unternehmens soweit
anwendbar „Leitungsorgander Spalte „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ oder in seiner Leitungsfunktion“ zugeordnet werden.
i.Zum „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ zählen die Mitglieder des Leitungsorgans deren Aufgabe die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung ist (d. h. nicht geschäftsführende Direktoren).
ii.Zum „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ zählen die Mitglieder des Leitungsorgans, die für dessen Geschäftsleitung verantwortlich sind (d. h. geschäftsführende Direktoren).
  • b. „Investmentbanking“ sollte Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance) sowie Handel (Trading and Sales) im Sinne von Artikel 317 Tabelle 2 der
Verordnung(EU) Nr. 575/2013, Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192

Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und privates Beteiligungskapital einschließen.

  • c. „Privatkundengeschäft“ (Retail Banking) sollte die gesamte Darlehenstätigkeit der Institute (an Privatpersonen und Unternehmen) umfassen.
  • d. „Vermögensverwaltung“ (Asset Management) in Anhang I sollte die Vermögensverwaltung innerhalb
i.des Instituts;
ii.von Tochterunternehmen, die Institute sind; und
iii.von Tochterunternehmen, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwalter alternativer Investmentfonds und nicht den Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegende Wertpapierfirmen sind, umfassen.
  • e. „Unternehmensfunktionen“ sollten Mitarbeiter in sämtlichen Funktionen mit Verantwortung für das gesamte Institut auf konsolidierter Ebene sowie für Tochterunternehmen mit solchen Funktionen auf Einzelebene, z. B. Personal, Informationstechnologie, einschließen.
  • f. „Unabhängige Kontrollfunktionen“ sollten nur Mitarbeiter in unabhängigen
Funktionenfür Risikomanagement, Compliance und Innenrevision nach den

Erläuterungen in Abschnitt 19 der EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU umfassen.

  • g. „Alle Personen mit hohem Einkommen in Tochterunternehmen, die den Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen,“ sollten alle Personen mit hohem
Einkommeneinschließen, und ihre Vergütung sollte in Anhang II aufgenommen

werden.

  • h. Zu „allen anderen Personen mit hohem Einkommen“ zählen Mitarbeiter, die keiner der unter a bis g genannten Funktionen bzw. keinem dieser Geschäftsbereiche zugeordnet werden können.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/