+273. Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung aller in Artikel 40 Absatz 1 der …

273. Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung aller in Artikel 40 Absatz 1 der …

Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung aller in Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführten Gegebenheiten eine zusätzliche Eigenmittelanforderung für wesentliche Risiken und Risikokomponenten festlegen, die sich aus den Tätigkeiten der Wertpapierfirma ergeben; hierzu zählen:

  • a. Risiken oder Risikokomponenten, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder die sie für andere darstellt und die nicht oder nicht ausreichend durch Kapital abgedeckt sind, das hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung gegenüber den in Teil 3 oder Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderungen angemessen ist;
  • b. Mängel bei den Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien der Wertpapierfirmen, wenn diese Mängel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens behoben werden können;
  • c. Mängel bei den Anpassungen der Wertpapierfirma bezüglich der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs, mit denen die Wertpapierfirma in die Lage versetzt wird, ihre Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
  • d. Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle durch die Wertpapierfirma, was zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führt, und

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  • e. wiederholtes Versäumnis der Wertpapierfirma, zusätzliche Eigenmittel in der in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 dargelegten Höhe zu bilden oder beizubehalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/