+3. Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans
---+31. Unbeschadet der nach dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht zugewiesenen Zuständigkeiten …
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3. Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans
3. Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans
1. Übersicht
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Regulierung |
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31. Unbeschadet der nach dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht zugewiesenen Zuständigkeiten …
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Unbeschadet der nach dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht zugewiesenen Zuständigkeiten sollte das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion folgende Aufgaben ausüben: - a. Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse und Maßnahmen der Geschäftsleitung sowie eine wirksame Kontrolle des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, einschließlich der Überwachung und Prüfung seiner individuellen und kollektiven Leistung sowie der Festlegung und Umsetzung der Strategie und Ziele des Emittenten von ART;
- b. konstruktive Kritik und Überprüfung von Vorschlägen und Informationen, die von den Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion bereitgestellt werden;
- c. Sicherstellung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des Rahmenwerks für die interne Governance des Emittenten von ART und Ergreifen geeigneter Schritte zur Behebung ermittelter Mängel;
- d. Beaufsichtigung und Überwachung, dass die strategischen Ziele, die Organisationsstruktur und Risikostrategie des Emittenten, sein Risikoappetit und der Risikomanagementrahmen sowie sonstige Richtlinien (z. B. Anlagepolitik für die Vermögenswertreserve) durchgehend umgesetzt werden;
- e. Überwachung der konsequenten Umsetzung der Risikokultur des Emittenten von ART;
- f. Überwachung der Umsetzung, Aktualisierung und wirksame Anwendung von Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/1114;8
- g. Kontrolle der Integrität von Finanzinformationen und der Rechnungslegung sowie des internen Kontrollrahmens, einschließlich eines wirksamen und soliden Risikomanagementrahmens;
- h. Sicherstellung, dass die Leiter der internen Kontrollfunktionen in der Lage sind, unabhängig zu agieren, und ungeachtet der Verantwortung, anderen internen Organen, Geschäftsbereichen und -einheiten Bericht erstatten, soweit erforderlich direkt gegenüber dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion Bedenken äußern und dieses warnen kann, wenn nachteilige Risikoentwicklungen den Emittenten von ART beeinträchtigen oder beeinträchtigen können; und
- i. Festlegung und Überwachung der Umsetzung des internen Prüfungsplans.
8 Siehe die RTS zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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