+5.3 Risikoappetit
---+50. Die Institute sollten sicherstellen, dass die ESG-Risiken, die im Zuge der …
---+51. Der Risikoappetit sollte mit Unterstützung von ESG-bezogenen KRI implementiert werden …
---+52. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle relevanten Unternehmen der Gruppe wie auch die …
---+53. Der Risikoappetit des Instituts und die dazugehörigen KRIs sollten der Überwachung und dem …
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5.3 Risikoappetit
5.3 Risikoappetit
1. Übersicht
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Regulierung |
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50. Die Institute sollten sicherstellen, dass die ESG-Risiken, die im Zuge der …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass die ESG-Risiken, die im Zuge der Materialitätsbeurtei-lung als Teil ihrer Risikoinventur ermittelt werden, in der Erklärung des Instituts zum Risiko-appetit klar definiert und adressiert sind. Hinsichtlich des Risikoappetits sollte angegeben werden, welche Höhe und welche Arten von ESG-Risiken die Institute in welchem Umfang einzugehen bereit sind, auch im Hinblick auf Portfoliokonzentration und Diversifizierungs-ziele. Die Berücksichtigung der ESG-Risiken im Risikoappetit sollte mit den strategischen Zie-len und (Selbst-)Verpflichtungen des Instituts wie auch mit den in Abschnitt 6 näher angege-benen Plänen und Zielen in Einklang stehen.
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51. Der Risikoappetit sollte mit Unterstützung von ESG-bezogenen KRI implementiert werden …
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Der Risikoappetit sollte mit Unterstützung von ESG-bezogenen KRI implementiert werden, einschließlich z. B. potenzieller Limite, Schwellenwerte und Ausschlüsse. Zur Bestimmung re-levanter und angemessener KRI sollten die Institute auf die Ergebnisse ihrer Materialitätsbe-urteilung sowie die besonderen Merkmale ihres Geschäftsmodells abstellen, unter Berück-sichtigung relevanter Geschäftsbereiche, Tätigkeiten, Produkte und Risiken in Bezug auf Wirt-schaftssektoren und geografische Aspekte, auch nach Ländern und genauer aufgegliederten geografischen Gebieten. Für die Bestimmung der KRI, die sie zur Verwendung in ihrem Rah-men für den Risikoappetit auswählen, sollten die Institute die in Abschnitt 5.7 aufgeführten Parameter berücksichtigen.
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52. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle relevanten Unternehmen der Gruppe wie auch die …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass alle relevanten Unternehmen der Gruppe wie auch die Geschäftsbereiche und -einheiten, die Risiken tragen, den Risikoappetit des Instituts in Bezug auf ESG-Risiken richtig verstehen und umsetzen. Insbesondere in großen Instituten sollten die Risikolimite auf verschiedenen Ebenen des Instituts festgelegt werden, damit sie mit dem Ge-samtrisikoappetit in Einklang stehen; dabei sollten die das ESG-Risiko betreffenden Erwägun-gen in Bezug auf die vom Institut emittierten, vergebenen oder gehaltenen Produkte oder Finanzinstrumente, die Kundensegmente, die Art der Besicherung und die zur Risikominde-rung eingesetzten Instrumente angestellt werden.
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53. Der Risikoappetit des Instituts und die dazugehörigen KRIs sollten der Überwachung und dem …
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Der Risikoappetit des Instituts und die dazugehörigen KRIs sollten der Überwachung und dem Eskalationsverfahren in Absatz 80 unterliegen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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