+5.3 Risikoappetit
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---+51. Der Risikoappetit sollte mit Unterstützung von ESG-bezogenen KRI implementiert werden …
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---+53. Der Risikoappetit des Instituts und die dazugehörigen KRIs sollten der Überwachung und dem …

5.3 Risikoappetit

5.3 Risikoappetit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
50. Die Institute sollten sicherstellen, dass die ESG-Risiken, die im Zuge der …

Die Institute sollten sicherstellen, dass die ESG-Risiken, die im Zuge der Materialitätsbeurtei-lung als Teil ihrer Risikoinventur ermittelt werden, in der Erklärung des Instituts zum Risiko-appetit klar definiert und adressiert sind. Hinsichtlich des Risikoappetits sollte angegeben werden, welche Höhe und welche Arten von ESG-Risiken die Institute in welchem Umfang einzugehen bereit sind, auch im Hinblick auf Portfoliokonzentration und Diversifizierungs-ziele. Die Berücksichtigung der ESG-Risiken im Risikoappetit sollte mit den strategischen Zie-len und (Selbst-)Verpflichtungen des Instituts wie auch mit den in Abschnitt 6 näher angege-benen Plänen und Zielen in Einklang stehen.

51. Der Risikoappetit sollte mit Unterstützung von ESG-bezogenen KRI implementiert werden …

Der Risikoappetit sollte mit Unterstützung von ESG-bezogenen KRI implementiert werden, einschließlich z. B. potenzieller Limite, Schwellenwerte und Ausschlüsse. Zur Bestimmung re-levanter und angemessener KRI sollten die Institute auf die Ergebnisse ihrer Materialitätsbe-urteilung sowie die besonderen Merkmale ihres Geschäftsmodells abstellen, unter Berück-sichtigung relevanter Geschäftsbereiche, Tätigkeiten, Produkte und Risiken in Bezug auf Wirt-schaftssektoren und geografische Aspekte, auch nach Ländern und genauer aufgegliederten geografischen Gebieten. Für die Bestimmung der KRI, die sie zur Verwendung in ihrem Rah-men für den Risikoappetit auswählen, sollten die Institute die in Abschnitt 5.7 aufgeführten Parameter berücksichtigen.

52. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle relevanten Unternehmen der Gruppe wie auch die …

Die Institute sollten sicherstellen, dass alle relevanten Unternehmen der Gruppe wie auch die Geschäftsbereiche und -einheiten, die Risiken tragen, den Risikoappetit des Instituts in Bezug auf ESG-Risiken richtig verstehen und umsetzen. Insbesondere in großen Instituten sollten die Risikolimite auf verschiedenen Ebenen des Instituts festgelegt werden, damit sie mit dem Ge-samtrisikoappetit in Einklang stehen; dabei sollten die das ESG-Risiko betreffenden Erwägun-gen in Bezug auf die vom Institut emittierten, vergebenen oder gehaltenen Produkte oder Finanzinstrumente, die Kundensegmente, die Art der Besicherung und die zur Risikominde-rung eingesetzten Instrumente angestellt werden.

53. Der Risikoappetit des Instituts und die dazugehörigen KRIs sollten der Überwachung und dem …

Der Risikoappetit des Instituts und die dazugehörigen KRIs sollten der Überwachung und dem Eskalationsverfahren in Absatz 80 unterliegen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/