+Artikel 23 1
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Artikel 23 1
(1) Bei der Beurteilung, ob das Institut Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung einhält, in das interne Risikomessmodell mindestens die Risikofaktoren einzubeziehen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen Standardansatz verwendet werden, prüft die zuständige Behörde, ob
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a)
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das Institut dokumentiert, ob in den Standardansätzen Risikofaktoren verwendet werden, die nicht im internen Risikomessmodell enthalten sind;
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b)
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das Institut allen der folgenden Aspekte Bedeutung beimisst:
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i)
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ob es Währungen gibt, für die das allgemeine Zinsrisiko, einschließlich des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos, nicht modelliert wird;
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ii)
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ob es Kreditspreads von Emittenten gibt, die nicht modelliert werden;
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iii)
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ob es Eigenkapital-Kassakurse und Eigenkapital-Reposätze gibt, die nicht modelliert werden;
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iv)
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ob es Waren-Kassakurse gibt, die nicht modelliert werden;
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v)
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ob es Devisenkassakurse gibt, die nicht modelliert werden;
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vi)
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ob es Fälle gibt, in denen die implizite Volatilität bei Instrumenten mit Optionalität nicht modelliert wird.
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c)
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Wenn beim alternativen Standardansatz Risikofaktoren verwendet werden, die im internen Risikomessmodell nicht enthalten sind, nimmt das Institut zusätzlich zur Bereitstellung von Informationen über die Auswirkungen des Ausschlusses dieser Risikofaktoren auf die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung nach Maßgabe des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die folgenden Handlungen vor:
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i)
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Es begründet in angemessener Weise, warum diese Risikofaktoren nicht in das interne Risikomessmodell einbezogen werden und — falls ein solcher Ausschluss auf das Fehlen repräsentativer Preise für diese Risikofaktoren zurückzuführen ist — warum diese Risikofaktoren bei der Berechnung des in Artikel 325bk der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stressszenario-Risikomaßes nicht berücksichtigt werden, und dokumentiert diese Begründung.
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ii)
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Es berechnet und überwacht die Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem Ausschluss dieser Risikofaktoren aus dem internen Risikomessmodell ergeben.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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