+139. Die zuständigen Behörden sollten sich davon überzeugen, dass die Kreditinstitute die in diesen …

139. Die zuständigen Behörden sollten sich davon überzeugen, dass die Kreditinstitute die in diesen …

Die zuständigen Behörden sollten sich davon überzeugen, dass die Kreditinstitute die in diesen Leitlinien dargelegte solide Kreditrisikopraxis übernommen und befolgt haben. Dabei sollten die zuständigen Behörden unter anderem beurteilen, ob

  • a. bei dem Kreditinstitut die interne Überprüfung des Kreditrisikos robust ist und alle Kreditengagements einbezieht;
  • b. die Prozesse und Systeme eines Kreditinstituts für die zeitnahe Ermittlung, Klassifizierung, Überwachung und Behandlung von Veränderungen des Kreditrisikos bei allen Kreditengagements von hinreichender Qualität sind und die Leitung im Rahmen einer erfahrungsbasierten Beurteilung der Kredite aktuellen Bedingungen und zukunftsorientierten Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren, Rechnung trägt und dies gut dokumentiert ist;
  • c. die Risikobereitschaft des Kreditinstituts in seinen Prozessen so zum Ausdruck kommt, dass Kreditengagements, bei denen sich das Kreditrisiko seit Ausreichung oder Erwerb auf ein die Risikobereitschaft übersteigendes Niveau erhöht hat, umgehend ermittelt und angemessen überwacht werden, und ob bei den ECL-Risikovorsorgeschätzungen den Erhöhungen des Kreditrisikos in dem ermittelten Umfang angemessen Rechnung getragen wird. Bei Ausreichung oder Erwerb eines Kreditengagements, bei dem das Kreditrisiko zum Zeitpunkt der Anschaffung die Risikobereitschaft des Instituts übersteigt und das daher eine Ausnahme von den Kreditvergaberichtlinien und -standards des Instituts darstellt, sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob das Institut geeignete Prozesse und Kontrollen zu folgenden Zwecken eingerichtet hat und diese auch befolgt: anfängliche Identifizierung, Überprüfung, Genehmigung und Dokumentation solcher Positionen; Meldung solcher Ausnahmen von den Kreditvergaberichtlinien und –standards an die Geschäftsleitung und bei einzelnen wichtigen Positionen an das Leitungsorgan sowie angemessene Überwachung dieser Positionen nach dem erstmaligen Ansatz. Die zuständigen Behörden sollten auch untersuchen, ob bei den Prozessen und Kontrollen des Kreditinstituts ECL-Risikovorsorgeschätzungen getrennt für Positionen im Rahmen der Risikobereitschaft des Kreditinstituts und riskantere Kreditengagements vorgenommen werden;
  • d. dem Leitungsorgan und der Geschäftsleitung des Kreditinstituts regelmäßig (beispielsweise vierteljährlich oder gegebenenfalls noch häufiger) geeignete Informationen zum Kreditrisiko von Kreditengagements, Veränderungen beim Kreditrisiko, der damit verbundenen ECL-Risikovorsorge und Veränderungen bei den Risikovorsorgeschätzungen bereitgestellt werden;
  • e. Prognosen im Zusammenhang mit Kreditrisikobewertungen und -messungen nicht nur angemessen und belastbar sind, sondern auch mit den vom Kreditinstitut für andere Zwecke verwendeten Prognosen im Einklang stehen, die allesamt den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, und
  • f. die Richtlinien und Verfahren des Kreditinstituts für die Validierung der Richtigkeit und Konsistenz seiner Modelle für die interne Kreditrisikobewertung robust sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/