+4.4 Aufsichtliche Evaluierung von Kreditrisikopraktiken, der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste und der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
---+139. Die zuständigen Behörden sollten sich davon überzeugen, dass die Kreditinstitute die in diesen …
---+140. Bei der Durchführung dieser Evaluierungen können die zuständigen Behörden von den …
---+141. Bei der Bewertung der von einem Kreditinstitut angewandten Methoden zur Schätzung der …
---+142. Die zuständigen Behörden sollten die Anwendung der in Abschnitt 4.3 erwähnten vereinfachten …
---+143. Die zuständigen Behörden können bei der Überprüfung der Kreditrisikobeurteilungs- und …
---+144. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Höhe der Risikovorsorge als Bestandteil der …
---+145. Bei ihren Bewertungen sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Kreditinstitut a. …
---+146. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sollten die zuständigen …
---+147. Stellen die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Kreditrisikopraxis eines …
---+148. Vor allem wenn die Unzulänglichkeiten bei der Kreditrisikobeurteilung oder ECL-Bemessung …

4.4 Aufsichtliche Evaluierung von Kreditrisikopraktiken, der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste und der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung

4.4.1 Grundsatz 1 — Bewertung des Kreditrisikomanagements

Die zuständigen Behörden sollten regelmäßig die Wirksamkeit der Kreditrisikopraxis von Kreditinstituten evaluieren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
139. Die zuständigen Behörden sollten sich davon überzeugen, dass die Kreditinstitute die in diesen …

Die zuständigen Behörden sollten sich davon überzeugen, dass die Kreditinstitute die in diesen Leitlinien dargelegte solide Kreditrisikopraxis übernommen und befolgt haben. Dabei sollten die zuständigen Behörden unter anderem beurteilen, ob

  • a. bei dem Kreditinstitut die interne Überprüfung des Kreditrisikos robust ist und alle Kreditengagements einbezieht;
  • b. die Prozesse und Systeme eines Kreditinstituts für die zeitnahe Ermittlung, Klassifizierung, Überwachung und Behandlung von Veränderungen des Kreditrisikos bei allen Kreditengagements von hinreichender Qualität sind und die Leitung im Rahmen einer erfahrungsbasierten Beurteilung der Kredite aktuellen Bedingungen und zukunftsorientierten Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren, Rechnung trägt und dies gut dokumentiert ist;
  • c. die Risikobereitschaft des Kreditinstituts in seinen Prozessen so zum Ausdruck kommt, dass Kreditengagements, bei denen sich das Kreditrisiko seit Ausreichung oder Erwerb auf ein die Risikobereitschaft übersteigendes Niveau erhöht hat, umgehend ermittelt und angemessen überwacht werden, und ob bei den ECL-Risikovorsorgeschätzungen den Erhöhungen des Kreditrisikos in dem ermittelten Umfang angemessen Rechnung getragen wird. Bei Ausreichung oder Erwerb eines Kreditengagements, bei dem das Kreditrisiko zum Zeitpunkt der Anschaffung die Risikobereitschaft des Instituts übersteigt und das daher eine Ausnahme von den Kreditvergaberichtlinien und -standards des Instituts darstellt, sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob das Institut geeignete Prozesse und Kontrollen zu folgenden Zwecken eingerichtet hat und diese auch befolgt: anfängliche Identifizierung, Überprüfung, Genehmigung und Dokumentation solcher Positionen; Meldung solcher Ausnahmen von den Kreditvergaberichtlinien und –standards an die Geschäftsleitung und bei einzelnen wichtigen Positionen an das Leitungsorgan sowie angemessene Überwachung dieser Positionen nach dem erstmaligen Ansatz. Die zuständigen Behörden sollten auch untersuchen, ob bei den Prozessen und Kontrollen des Kreditinstituts ECL-Risikovorsorgeschätzungen getrennt für Positionen im Rahmen der Risikobereitschaft des Kreditinstituts und riskantere Kreditengagements vorgenommen werden;
  • d. dem Leitungsorgan und der Geschäftsleitung des Kreditinstituts regelmäßig (beispielsweise vierteljährlich oder gegebenenfalls noch häufiger) geeignete Informationen zum Kreditrisiko von Kreditengagements, Veränderungen beim Kreditrisiko, der damit verbundenen ECL-Risikovorsorge und Veränderungen bei den Risikovorsorgeschätzungen bereitgestellt werden;
  • e. Prognosen im Zusammenhang mit Kreditrisikobewertungen und -messungen nicht nur angemessen und belastbar sind, sondern auch mit den vom Kreditinstitut für andere Zwecke verwendeten Prognosen im Einklang stehen, die allesamt den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, und
  • f. die Richtlinien und Verfahren des Kreditinstituts für die Validierung der Richtigkeit und Konsistenz seiner Modelle für die interne Kreditrisikobewertung robust sind.
140. Bei der Durchführung dieser Evaluierungen können die zuständigen Behörden von den …

Bei der Durchführung dieser Evaluierungen können die zuständigen Behörden von den Kreditinstituten verlangen, durch aufsichtliche Meldungen, Ad-hoc-Meldungen oder im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen ergänzende, nicht öffentlich bekanntgemachte Informationen zu übermitteln. Von diesen Möglichkeiten zur Erlangung ergänzender Informationen können die zuständigen Behörden auch bei der Durchführung der in den nachstehenden Grundsätzen geforderten Evaluierungen Gebrauch machen. 4.4.2 Grundsatz 2 — Bewertung der ECL-Bemessung

Die zuständigen Behörden sollten sich vergewissern, dass die von einem Kreditinstitut angewandten Methoden zur Bestimmung der Risikovorsorge zu einer sachgerechten Bemessung der ECL nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen führen.

141. Bei der Bewertung der von einem Kreditinstitut angewandten Methoden zur Schätzung der …

Bei der Bewertung der von einem Kreditinstitut angewandten Methoden zur Schätzung der Risikovorsorge sollten sich die zuständigen Behörden vergewissern, dass das Institut Richtlinien und Praktiken befolgt, die mit den in diesen Leitlinien aufgeführten Grundsätzen der ECL-Bemessung in Einklang stehen, einschließlich folgender:

  • a. Die von einem Kreditinstitut zur Bemessung von ECL genutzten Verfahren sind robust und zeitnah und berücksichtigen Kriterien wie aktualisierte Bewertungen von kreditrisikomindernden Faktoren (und insbesondere Sicherheiten, das Restrisiko nach der Berücksichtigung der risikomindernden Faktoren, die Korrelation dieses Risikos mit der Bonität des Kreditnehmers und die potenzielle Auswirkung im Hinblick auf die Wirksamkeit der Absicherung), Zahlungsflussschätzungen auf der Basis von Bewertungen kreditnehmerspezifischer Faktoren sowie anderen relevanten zukunftsorientierten Informationen, die sich auf die erwartete Einbringlichkeit des Kreditengagements des Kreditinstituts auswirken.
  • b. Der Rahmen und die Methodik zur Ermittlung der Risikovorsorge sind robust, unabhängig davon, ob die Bestimmung kollektiv oder individuell erfolgt.
  • c. Die gesamte Risikovorsorge auf Kreditengagements ist angemessen gemäß einschlägiger Bilanzierungsanforderungen und in Bezug auf die Kreditrisikobelastung im Portfolio des Kreditinstituts.
  • d. Die Uneinbringlichkeit (von Risikopositionen) wird periodengerecht durch Risikovorsorge und Abschreibungen erfasst.
  • e. Ungeachtet der verwendeten Methode zur Bestimmung der ECL berücksichtigen die internen Prozesse des Kreditinstituts zur ECL-Bemessung das Kreditrisiko, das vom Kreditinstitut eingegangen wurde, sowie Veränderungen beim Kreditrisiko der Kreditengagements des Kreditinstituts.
142. Die zuständigen Behörden sollten die Anwendung der in Abschnitt 4.3 erwähnten vereinfachten …

Die zuständigen Behörden sollten die Anwendung der in Abschnitt 4.3 erwähnten vereinfachten Methoden genau prüfen, um die Angemessenheit der ECL-Bemessung festzustellen.

143. Die zuständigen Behörden können bei der Überprüfung der Kreditrisikobeurteilungs- und …

Die zuständigen Behörden können bei der Überprüfung der Kreditrisikobeurteilungs- und ECL-Bemessungsfunktion eines Kreditinstituts die Arbeitsergebnisse von internen und externen Prüfern heranziehen.19

4.4.3 Grundsatz 3 — Bewertung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung

Die zuständigen Behörden sollten zudem die Kreditrisikopraxis eines Kreditinstituts berücksichtigen, wenn sie die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Instituts insgesamt bewerten.


19 EBA-Leitlinien zur Internen Governance (GL44) und EBA-Leitlinien für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Abschlussprüfern (EBA/GL/2016/05).

144. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Höhe der Risikovorsorge als Bestandteil der …

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Höhe der Risikovorsorge als Bestandteil der gesamtheitlichen Angemessenheit der Eigenmittelausstattung eines Kreditinstituts sollten die zuständigen Behörden dessen Kreditrisikopraxis betrachten und berücksichtigen, dass die damit zusammenhängenden ECL-Prozesse, die Methodik und die zugrunde liegenden Annahmen den Einsatz eines erheblichen Maßes an Erfahrung bei der Kreditbeurteilung erfordern.

145. Bei ihren Bewertungen sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Kreditinstitut a. …

Bei ihren Bewertungen sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Kreditinstitut

  • a. wirksame Systeme und Kontrollen zur zeitnahen Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung der Höhe des Kreditrisikos, signifikanter Erhöhungen des Kreditrisikos und von Problemen mit der Qualität der Vermögenswerte unterhält,
  • b. alle wesentlichen relevanten Faktoren, die das Kreditrisiko und die Einbringlichkeit des Portfolios beeinflussen, analysiert hat und
  • c. einen hinlänglichen Prozess der Risikovorsorgeschätzung eingerichtet hat, der mindestens die in den vorliegenden Leitlinien aufgeführten Grundsätze, einschließlich der einschlägigen Rechnungslegungsanforderungen, einhält.
146. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sollten die zuständigen …

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, wie sich die Grundsätze und Verfahren eines Kreditinstituts zur Bilanzierung und zur Kreditrisikobeurteilung auf die Ermittlung der Vermögenswerte und Erträge des Kreditinstituts und somit seine Eigenkapitalposition auswirken.

147. Stellen die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Kreditrisikopraxis eines …

Stellen die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Kreditrisikopraxis eines Kreditinstituts Unzulänglichkeiten fest, sollten sie prüfen, wie sich diese Unzulänglichkeiten auf die Höhe der gemeldeten Risikovorsorge auswirken, und wenn der Gesamtbetrag der Risikovorsorge nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht angemessen ist, sollte die zuständige Behörde dies mit dem Leitungsorgan und der Geschäftsleitung besprechen und gegebenenfalls weitere geeignete aufsichtliche Maßnahmen ergreifen.

148. Vor allem wenn die Unzulänglichkeiten bei der Kreditrisikobeurteilung oder ECL-Bemessung …

Vor allem wenn die Unzulänglichkeiten bei der Kreditrisikobeurteilung oder ECL-Bemessung erheblich sind oder nicht zeitnah beseitigt werden, sollten die zuständigen Behörden zusätzliche Eigenmittelanforderungen gemäß Titel VII Kapitel 2 Abschnitt III Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU in Betracht ziehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/