+6.3.2.1 Historical observation period
---+147. Der historische Beobachtungszeitraum sollte so weit wie möglich gefasst werden und sollte …
---+148. Bei der Bewertung, ob der RDS eine ausreichende Anzahl an abgeschlossenen Prozessen der …

6.3.2.1 Historical observation period

6.3.2.1 Historical observation period

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
147. Der historische Beobachtungszeitraum sollte so weit wie möglich gefasst werden und sollte …

Der historische Beobachtungszeitraum sollte so weit wie möglich gefasst werden und sollte Daten aus verschiedenen Zeiträumen mit unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten umfassen. Zu diesem Zweck sollten die Institute mindestens einen historischen Beobachtungszeitraum auf solche Weise auswählen, dass:

  • (a) die Dauer des historischen Beobachtungszeitraums, d.h. die Zeitspanne zwischen dem ältesten im RDS berücksichtigten Ausfall und dem Zeitpunkt der LGD-Schätzung, bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken wenigstens die Mindestdauer gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abdeckt und dass sie bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft die Dauer gemäß Artikel 181 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung und gegebenenfalls gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Annahme technischer Standards gemäß Artikel 181 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung abdeckt;
  • (b) sichergestellt wird, dass der RDS eine ausreichende Anzahl an abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung umfasst, so dass robuste LGD-Schätzwerte bereitgestellt werden;
  • (c) er sich aus aufeinander folgenden Zeiträumen zusammensetzt und die jüngsten Zeiträume vor Zeitpunkt der LGD-Schätzung umfasst;
  • (d) er den gesamten Zeitraum umfasst, in welchem das Institut die gegenwärtig anwendbare Ausfalldefinition angemessen replizieren kann;
  • (e) alle verfügbaren internen Daten als „relevant“ betrachtet werden, wie in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 181 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegeben, und in den historischen Beobachtungszeitraum einbezogen werden.
148. Bei der Bewertung, ob der RDS eine ausreichende Anzahl an abgeschlossenen Prozessen der …

Bei der Bewertung, ob der RDS eine ausreichende Anzahl an abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung gemäß Absatz 147(b) umfasst, sollten die Institute die Anzahl an abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung im Vergleich zur Gesamtzahl der Beobachtungen berücksichtigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/