+12. Im Rahmen der Überprüfung, dass der Triparty Agent geeignete Schutzvorkehrungen getroffen hat …
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12. Im Rahmen der Überprüfung, dass der Triparty Agent geeignete Schutzvorkehrungen getroffen hat …
Im Rahmen der Überprüfung, dass der Triparty Agent geeignete Schutzvorkehrungen getroffen hat, um Verstöße gegen die vorgegebenen Obergrenzen zu verhindern, sollten die Institute unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Leitlinien sicherstellen, dass die Dienstleistungsvereinbarung mindestens Folgendes enthält: SUBSTITUTIONSANSATZES AUF „TRIPARTY-PENSIONSGESCHÄFTE“ GEMÄSS ARTIKEL 403 ABSATZ 3 CRR - a. eine klare Beschreibung der Dienstleistungen, die der Triparty Agent im Zusammenhang mit der Sicherheitenverwaltung, einschließlich der Lieferung von Wertpapieren, erbringt;
- b. die vom Institut festgelegten Obergrenzen, die für ein Wertpapierportfolio in Bezug auf einen bestimmten Sicherheitsemittenten gelten, sowie die Bedingungen für deren Änderung und die Häufigkeit der Änderung;
- c. eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass der Triparty Agent geeignete Schutzvorkehrungen gemäß Absatz 13 getroffen hat, um die Einhaltung der vorgegebenen Obergrenzen zu gewährleisten;
- d. die Überwachungssysteme des Triparty Agenten, einschließlich der Mitteilung aller Entwicklungen durch den Triparty Agenten, die sich wesentlich auf seine Fähigkeit auswirken könnten, seine Aufgaben im Einklang mit der Dienstleistungsvereinbarung und gegebenenfalls unter Einhaltung der geltenden Gesetze und regulatorischen Anforderungen effizient wahrzunehmen;
- e. die Verpflichtung des Triparty Agenten, dem Institut mindestens wöchentlich Berichte über die Höhe und Zusammensetzung der vom Triparty Agenten für Rechnung des Instituts entgegengenommenen und/oder verwalteten Sicherheiten vorzulegen;
- f. die Verpflichtung des Triparty Agenten, dem Institut unverzüglich zu melden, wenn ein Verstoß gegen die vorgegebenen Obergrenzen aufgetreten ist;
- g. das Recht des Instituts oder eines berechtigten Dritten (unter anderem ein Abschlussprüfer, eine zuständige Behörde oder von ihnen bestellte Dritte), nachzuprüfen, dass der Triparty Agent die Schutzvorkehrungen gemäß Absatz 13 der Leitlinien getroffen hat;
- h. die Kommunikationskanäle, die während der Erfüllung der Vereinbarung zwischen dem Institut und dem Triparty Agenten zu nutzen sind.
4.2.2 Schutzvorkehrungen, die von einem Triparty Agenten zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgegebenen Obergrenzen zu treffen sind
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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