+9.1 Garantierte variable Vergütung

9.1 Garantierte variable Vergütung

155.Eine garantierte variable Vergütung kann in verschiedenen Formen vorliegen, etwa als „garantierter Bonus“, „Willkommensbonus“, „Anfangsbonus“, „Mindestbonus“ usw. und kann entweder in Barmitteln oder in Instrumenten gewährt werden.

156.Wird eine garantierte variable Vergütung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben d und e der Richtlinie 2013/36/EU bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt, ist es den Instituten nicht gestattet, eine variable Vergütung für einen längeren Zeitraum als das erste Jahr der Beschäftigung zu garantieren. Eine garantierte variable Vergütung ist eine Ausnahme und darf nur gewährt werden, sofern das Institut über eine solide und starke Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie und Abschnitt 6 dieser Leitlinien verfügt.

157.Die Institute sollten eine garantierte variable Vergütung einem Mitarbeiter nur einmalig gewähren. Diese Anforderung sollte auf konsolidierter und teilkonsolidierter Basis gelten und schließt Situationen ein, in denen ein Mitarbeiter einen neuen Vertrag vom gleichen Institut oder von einem anderen Institut im gleichen Konsolidierungskreis erhält.

158.Die Institute und zuständigen Behörden dürfen beschließen, den Betrag einer garantierten variablen Vergütung nicht in die Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Komponente der Gesamtvergütung für den ersten Leistungszeitraum einzubeziehen, wenn die garantierte variable Vergütung bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters vor Beginn des ersten Leistungszeitraums gewährt wird.

159.Im Rahmen der Regelungen zur Sicherung dieses Teils der variablen Vergütung dürfen die Institute beschließen, die Anforderungen an Malus- und Rückforderungsvereinbarungen nicht auf die garantierte variable Vergütung anzuwenden. Die Institute können den vollständigen Betrag in nicht zurückbehaltenen Barmitteln auszahlen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/