+134. Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit …

134. Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit …

Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollrahmens, der entsprechenden Verfahren und Mechanismen sowie für die Überwachung aller Geschäftsbereiche und interner Einheiten, einschließlich der internen Kontrollfunktionen (wie die Compliance-Funktion, einschließlich der Compliance in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sofern diese von der Compliance-Funktion getrennt ist, sowie der Funktionen des Risikomanagements und der internen Revision, sofern diese eingerichtet sind), zuständig sein. Die Wertpapierfirmen sollten für die interne Kontrolle angemessene schriftliche Richtlinien, Mechanismen und Verfahren, die vom Leitungsorgan genehmigt werden sollten, einrichten, pflegen und regelmäßig aktualisieren. Sofern keine Risikomanagementfunktion eingerichtet ist, sollte das Leitungsorgan für die Festlegung und Überwachung angemessener Verfahren und Strategien für das Risikomanagement zuständig sein.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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