+55. In Einklang mit der Pflicht gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 und gemäß …
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55. In Einklang mit der Pflicht gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 und gemäß …
In Einklang mit der Pflicht gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 und gemäß den überarbeiteten EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung9 sollte der Geldwäschebeauftragte die Mitarbeiter über die Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Kredit- oder Finanzinstitut ausgesetzt ist, einschließlich der entsprechenden Methoden, Trends und Typologien, sowie den vom Kredit- oder Finanzinstitut angewandten risikobasierten Ansatz zur Begrenzung dieser Risiken gebührend informieren. Diese Informationen können auf verschiedene Weise bereitgestellt werden, wie etwa in Unternehmensmitteilungen, im Intranet oder auf Sitzungen.
9 Leitlinie 6: Schulungen zu den überarbeiteten EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: EBA/GL/2021/02.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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