+55. In Einklang mit der Pflicht gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 und gemäß …

55. In Einklang mit der Pflicht gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 und gemäß …

In Einklang mit der Pflicht gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 und gemäß den überarbeiteten EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung9 sollte der Geldwäschebeauftragte die Mitarbeiter über die Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Kredit- oder Finanzinstitut ausgesetzt ist, einschließlich der entsprechenden Methoden, Trends und Typologien, sowie den vom Kredit- oder Finanzinstitut angewandten risikobasierten Ansatz zur Begrenzung dieser Risiken gebührend informieren. Diese Informationen können auf verschiedene Weise bereitgestellt werden, wie etwa in Unternehmensmitteilungen, im Intranet oder auf Sitzungen.


9 Leitlinie 6: Schulungen zu den überarbeiteten EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: EBA/GL/2021/02.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/