+Anwendungsbereich
---+6. Diese Leitlinien gelten für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der …
---+7. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien auf der höchsten Konsolidierungsebene in …
---+8. Verfügt eine Wertpapierfirma über ein Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat, kann ein …
---+9. Bei Wertpapierfirmengruppen, einschließlich Gruppen mit in Drittländern ansässigen Unternehmen …

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
6. Diese Leitlinien gelten für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der …

Diese Leitlinien gelten für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der Wertpapierfirmen im Sinne der Artikel 36 bis 45 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

7. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien auf der höchsten Konsolidierungsebene in …

Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien auf der höchsten Konsolidierungsebene in Einklang mit der in Teil 1, Titel II der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anwendungsebene entsprechend den Anforderungen anwenden. Sind sowohl Mutter- als auch Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbezogen, sollten die zuständigen Behörden die Granularitätstiefe und -ebene ihrer Bewertungen anpassen, damit diese der Anwendungsebene entsprechen.

8. Verfügt eine Wertpapierfirma über ein Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat, kann ein …

Verfügt eine Wertpapierfirma über ein Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat, kann ein verhältnismäßiger Ansatz für die Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung angewandt werden; hierbei sollte der Schwerpunkt auf die Bewertung der Kapital- und Liquiditätsverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie auf die Untersuchung der potenziellen Hindernisse gelegt werden, die einer Kapital- oder Liquiditätsübertragung innerhalb der Gruppe im Wege stehen.

9. Bei Wertpapierfirmengruppen, einschließlich Gruppen mit in Drittländern ansässigen Unternehmen …

Bei Wertpapierfirmengruppen, einschließlich Gruppen mit in Drittländern ansässigen Unternehmen, sollten verfahrenstechnische Anforderungen in koordinierter Weise innerhalb der nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eingerichteten Aufsichtskollegien angewendet werden. In Titel 11 wird ausführlich erläutert, wie die vorliegenden Leitlinien auf grenzüberschreitend tätige Gruppen und ihre Unternehmen angewandt werden sollen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/