+Anwendungsbereich
---+6. Diese Leitlinien gelten für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der …
---+7. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien auf der höchsten Konsolidierungsebene in …
---+8. Verfügt eine Wertpapierfirma über ein Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat, kann ein …
---+9. Bei Wertpapierfirmengruppen, einschließlich Gruppen mit in Drittländern ansässigen Unternehmen …
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Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
1. Übersicht
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Regulierung |
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6. Diese Leitlinien gelten für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der …
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Diese Leitlinien gelten für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der Wertpapierfirmen im Sinne der Artikel 36 bis 45 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
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7. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien auf der höchsten Konsolidierungsebene in …
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Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien auf der höchsten Konsolidierungsebene in Einklang mit der in Teil 1, Titel II der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anwendungsebene entsprechend den Anforderungen anwenden. Sind sowohl Mutter- als auch Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbezogen, sollten die zuständigen Behörden die Granularitätstiefe und -ebene ihrer Bewertungen anpassen, damit diese der Anwendungsebene entsprechen.
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8. Verfügt eine Wertpapierfirma über ein Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat, kann ein …
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Verfügt eine Wertpapierfirma über ein Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat, kann ein verhältnismäßiger Ansatz für die Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung angewandt werden; hierbei sollte der Schwerpunkt auf die Bewertung der Kapital- und Liquiditätsverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie auf die Untersuchung der potenziellen Hindernisse gelegt werden, die einer Kapital- oder Liquiditätsübertragung innerhalb der Gruppe im Wege stehen.
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9. Bei Wertpapierfirmengruppen, einschließlich Gruppen mit in Drittländern ansässigen Unternehmen …
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Bei Wertpapierfirmengruppen, einschließlich Gruppen mit in Drittländern ansässigen Unternehmen, sollten verfahrenstechnische Anforderungen in koordinierter Weise innerhalb der nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eingerichteten Aufsichtskollegien angewendet werden. In Titel 11 wird ausführlich erläutert, wie die vorliegenden Leitlinien auf grenzüberschreitend tätige Gruppen und ihre Unternehmen angewandt werden sollen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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