+5.2 Gesamtrahmen für die interne Governance
---+107. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Wertpapierfirma in Einklang mit Artikel 26 …
---+108. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Gesamtrahmen für die Governance der …
---+109. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und im Falle von Wertpapierfirmen der Kategorie 3 sollten …

5.2 Gesamtrahmen für die interne Governance

5.2 Gesamtrahmen für die interne Governance

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
107. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Wertpapierfirma in Einklang mit Artikel 26 …

Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Wertpapierfirma in Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034, den EBA-Leitlinien zur internen Governance, den EBA-Leitlinien für solide Vergütungspolitik14 , der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission15 , den ESMA-Leitlinien zu den Produktüberwachungsanforderungen der MiFID II16 und den gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen17 über einen soliden Rahmen und solide Regelungen für die interne Governance verfügt. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Wertpapierfirma mindestens die folgenden Kriterien erfüllt:

  • a. Das Leitungsorgan hat die Festlegung, Genehmigung und Überwachung eines
angemessenen und wirksamen Rahmens für die interne Governance unddie

interne Kontrolle übernommen, der nicht nur eine geeignete und transparente organisatorische und operative Struktur sowie einen gut funktionierenden internen Kontrollrahmen umfasst, sondern auch solide Verwaltungs- und Buchführungsverfahren, eine ständige und wirksame Compliance-Funktion sowie, soweit angemessen und verhältnismäßig, Funktionen für das interne Risikomanagement und die Innenrevision, die über ausreichende Befugnisse, ausreichendes Gewicht und ausreichende Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen zu können. Wenn Wertpapierfirmen keine Funktionen für das Risikomanagement und die Innenrevision einrichten und unterhalten, sollten sie bewerten, ob die für den internen Kontrollrahmen angenommenen und eingeführten Strategien und Verfahren das gleiche Ergebnis erzielen; dabei verbleibt die letztendliche Verantwortlichkeit beim Leitungsorgan.

  • b. Das Leitungsorgan gewährleistet und überprüft regelmäßig die Wirksamkeit der Regelungen zur internen Governance der Wertpapierfirma und ergreift geeignete Schritte zur Behebung ermittelter Mängel.
  • c. Das Leitungsorgan hat die Festlegung, Genehmigung und Überwachung der
allgemeinen Geschäfts- und Risikostrategie übernommen sowiedie

Risikobereitschaft und das Risikomanagementrahmenwerk einschließlich angemessener Strategien und Verfahren festgelegt.

  • d. Das Leitungsorgan kennt und versteht die rechtliche, organisatorische und operative Struktur der Wertpapierfirma (Kenntnis der eigenen Struktur),

14 EBA-Leitlinien für solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2021/13).

15 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 1). 16 ESMA-Leitlinien zu den Produktüberwachungsanforderungen der MiFID II (ESMA35-43-620).

17 Gemeinsame Leitlinien der ESMA und der EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen (ESMA/2017/12).

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insbesondere wenn diese komplex ist, und stellt sicher, dass die Struktur in Einklang mit den genehmigten Geschäfts- und Risikostrategien und der Risikobereitschaft der Wertpapierfirma steht.

  • e. Die Wertpapierfirma verfügt über eine angemessene und transparente Unternehmensstruktur, die „zweckdienlich“ ist und keinen Anlass zu Bedenken gibt, dass die Wertpapierfirma für Zwecke im Zusammenhang mit Finanzkriminalität genutzt werden könnte. Außerdem verfügt die Wertpapierfirma über eine umfassende solide Unternehmens- und Risikokultur, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäftsmodell und den Tätigkeiten der Wertpapierfirma verbundenen Risiken angemessen ist und mit ihrer Risikobereitschaft in Einklang steht.
  • f. Die Wertpapierfirma fördert und gewährleistet durch einen Verhaltenskodex eine Risikokultur und hohe ethische Berufsstandards und hat geeignete Richtlinien und Verfahren für interne Warnungen eingeführt.
  • g. Die Strategien, die Unternehmenswerte, der Verhaltenskodex, das Risiko sowie andere Strategien werden allen relevanten Mitarbeitern klar, deutlich und wirksam kommuniziert.
  • h. Das Leitungsorgan hat die Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung und Pflege von wirksamen Richtlinien und Prozessen zur Ermittlung, Bewertung, Steuerung und Minderung oder Vermeidung tatsächlicher und potenzieller Interessenkonflikte übernommen, die sowohl auf Firmenebene als auch zwischen den Interessen der Wertpapierfirma und den privaten Interessen der Mitarbeiter, einschließlich der Mitglieder des Leitungsorgans, auftreten und sich nachteilig auf die Wahrnehmung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten auswirken könnten.
  • i. Das Leitungsorgan hat einen Rahmen für die Gewährung von Darlehen und den Abschluss anderer Geschäfte mit Mitgliedern des Leitungsorgans und ihren verbundenen Parteien festgelegt und stellt dessen Umsetzung sicher.
  • j. Wertpapierfirmen haben geeignete Richtlinien und Verfahren für interne Warnungen für Mitarbeiter zur Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 und nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg eingeführt und pflegen diese.
  • k. Es wurde ein Verfahren für die Auswahl und Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen umgesetzt.
  • l. Es wurden Regelungen umgesetzt, die darauf abzielen, die Integrität der Systeme für Rechnungsführung und -legung sicherzustellen, wozu auch die finanzielle und
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operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen gehören.

  • m. Der Rahmen für die interne Governance wurde vom Leitungsorgan festgelegt und wird von ihm überwacht und regelmäßig bewertet.
  • n. Die Strategien, Richtlinien und Verfahren werden allen relevanten Mitarbeitern einer Wertpapierfirma kommuniziert, und ihre Strukturen wurden den Mitarbeitern, Anteilseignern und sonstigen Interessenträgern der Wertpapierfirma sowie der zuständigen Behörde klar, effizient und transparent vermittelt.
108. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Gesamtrahmen für die Governance der …

Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Gesamtrahmen für die Governance der Wertpapierfirma auch das Management des Prozesses zur Genehmigung neuer Produkte (Neu-Produkt-Prozess, NPP) und das Outsourcing einschließt. Bei der Analyse des Rahmens für die interne Governance und der firmenweiten Kontrollen sollten die zuständigen Behörden ferner die von den Marktaufsichtsbehörden eingegangenen Bewertungen berücksichtigen und prüfen, ob diese Anlass zu aufsichtlichen Bedenken geben. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn Feststellungen auf wesentliche Schwachstellen in den Systemen und Kontrollen einer Wertpapierfirma in Bezug auf den NPP und das Outsourcing hindeuten. Wenn hingegen die Bewertung der zuständigen Behörde zeigt, dass die Schwachstellen bei den internen Kontrollen und dem Rahmen für die Governance einer Wertpapierfirma sowie bei den firmenweiten Kontrollen Anlass zu aufsichtlichen Bedenken hinsichtlich des NPP und des Outsourcings geben, sollten die zuständigen Behörden das Ergebnis dieser Bewertung den Marktaufsichtsbehörden mitteilen.

Wertpapierfirmen der Kategorie 3

109. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und im Falle von Wertpapierfirmen der Kategorie 3 sollten …

Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und im Falle von Wertpapierfirmen der Kategorie 3 sollten die zuständigen Behörden mindestens bewerten, ob Buchstabe a aus Absatz 107 erfüllt ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/