+5.5 Interner Kontrollrahmen und interne Kontrollfunktionen
---+115. In Einklang mit den Bestimmungen der EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten die …
---+116. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Wertpapierfirma über eine wirksame und …
---+117. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Compliance-Funktion der Wertpapierfirma und …
|
5.5 Interner Kontrollrahmen und interne Kontrollfunktionen
5.5.1 Interner Kontrollrahmen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
115. In Einklang mit den Bestimmungen der EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten die …
|
In Einklang mit den Bestimmungen der EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die Wertpapierfirma über einen internen Kontrollrahmen verfügt, der für die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten geeignet ist. Im Rahmen dieser Bewertung sollte mindestens untersucht werden, ob: | a. sich der von den Wertpapierfirmen eingeführte interne Kontrollrahmen auf | die |
gesamte Organisation, einschließlich der Zuständigkeiten und Aufgaben des Leitungsorgans, sowie die Tätigkeiten aller Geschäftsfelder und internen Einheiten, einschließlich der internen Kontrollfunktionen, ausgelagerten Tätigkeiten und Vertriebskanäle, erstreckt; - b. die Wertpapierfirmen für die interne Kontrolle angemessene schriftliche Richtlinien, Mechanismen und Verfahren, die vom Leitungsorgan genehmigt werden sollten, einrichten, pflegen und regelmäßig aktualisieren;
- c. die Geschäftsbereiche der Wertpapierfirmen für die Steuerung der Risiken verantwortlich sind, die sie im Zuge der Durchführung ihrer Tätigkeiten eingehen, und über Kontrollmechanismen verfügen, mit denen die Einhaltung von internen und externen Anforderungen sichergestellt wird;
- d. das Leitungsorgan für die Festlegung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollrahmens und der entsprechenden Verfahren und Mechanismen sowie für die Überwachung aller Geschäftsbereiche und internen Einheiten, einschließlich der internen Kontrollfunktionen, zuständig ist;
- e. der interne Kontrollrahmen der Wertpapierfirma gegebenenfalls auf individueller
| Basis an die Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die Komplexität und verbundenen Risiken angepasst ist, wobei der Kontext der Gruppe | die zu |
berücksichtigen ist; - f. es einen klaren, transparenten und dokumentierten Entscheidungsprozess sowie eine eindeutige Aufgabenverteilung und Kompetenzregelung innerhalb des internen Kontrollrahmens gibt, einschließlich der Geschäftsbereiche, internen Einheiten und internen Kontrollfunktionen;
- g. es einen fristgerechten Austausch der erforderlichen Informationen unter Berücksichtigung von Strategien, Mechanismen und Verfahren sowie ihrer Aktualisierungen auf eine Weise gibt, die sicherstellt, dass das Leitungsorgan sowie alle Geschäftsbereiche und internen Einheiten, einschließlich der einzelnen unabhängigen internen Kontrollfunktionen, in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen;
- h. die internen Kontrollfunktionen dem Leitungsorgan regelmäßig zeitnahe, korrekte, präzise, umfassende, eindeutige und nützliche schriftliche Berichte über ermittelte größere Mängel vorlegen und diese Berichte für jeden neu festgestellten größeren Mangel, die damit verbundenen maßgeblichen Risiken, eine Folgenabschätzung, Empfehlungen und die einzuleitenden Abhilfemaßnahmen enthalten;
- i. die internen Kontrollfunktionen sich direkt an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion wenden und diesem Bericht erstatten können, um gegebenenfalls Bedenken zu äußern;
- j. das Leitungsorgan zeitnah und wirksam die Feststellungen der internen
| Kontrollfunktionen weiterverfolgt und angemessene Maßnahmen Mängelbeseitigung sowie ein formelles Mängelbeseitigungsverfahren für Feststellungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen einfordert. | zur die 42 |
5.5.2 Interne Kontrollfunktionen
|
|
116. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Wertpapierfirma über eine wirksame und …
|
Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Wertpapierfirma über eine wirksame und dauerhafte interne Compliance-Funktion und, soweit angemessen und verhältnismäßig, über Funktionen für das Risikomanagement und die Innenrevision verfügt, die über ausreichende Befugnisse, ausreichendes Gewicht und ausreichende Ressourcen verfügen und sich gegebenenfalls direkt an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und dessen Ausschüsse, sofern eingerichtet, insbesondere den Risikoausschuss, wenden können.
|
|
117. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Compliance-Funktion der Wertpapierfirma und …
|
Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Compliance-Funktion der Wertpapierfirma und die Funktionen für das Risikomanagement und die Innenrevision, sofern eingerichtet, den Bestimmungen von Titel 5 der EBA-Leitlinien zur internen Governance entsprechen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|