+4.5 Inanspruchnahme Dritter und Auslagerung
---+46. Zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten Punkten sollten die Kredit- und Finanzinstitute in ihre …
---+47. Zusätzlich zu den EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren , insbesondere den Leitlinien 2.20 bis …
---+48. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute das Verfahren zum Fern-Kundenannahmeprozess ganz oder …
---+49. Wenn der externe Dienstleister während des Verfahrens zum Fern-Kundenannahmeprozess …

4.5 Inanspruchnahme Dritter und Auslagerung

4.5 Inanspruchnahme Dritter und Auslagerung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
46. Zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten Punkten sollten die Kredit- und Finanzinstitute in ihre …

Zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten Punkten sollten die Kredit- und Finanzinstitute in ihre Strategien und Verfahren Spezifikationen aufnehmen, in denen festgelegt wird, welche Funktionen und Tätigkeiten im Rahmen des Fern-Kundenannahmeprozesses von dem Kredit- und Finanzinstitut, von Dritten oder von einem anderen externen Dienstleister wahrgenommen oder ausgeführt werden.

4.5.1 Rückgriff auf Drittanbieter gemäß Kapitel II Abschnitt 4 der Richtlinie (EU) 2015/849

47. Zusätzlich zu den EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren , insbesondere den Leitlinien 2.20 bis …

Zusätzlich zu den EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren8 , insbesondere den Leitlinien 2.20 bis 2.21 sowie 4.32 bis 4.37 dieser Leitlinien, sollten sie die folgenden Kriterien anwenden:

  • a) Ergreifen der erforderlichen Schritte, um sich zu vergewissern, dass die eigenen Prozesse und Verfahren des Drittanbieters im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden beim Fern-Kundenannahmeprozess sowie die Informationen und Daten, die er in diesem Zusammenhang erhebt, ausreichend sind und den Anforderungen dieser Leitlinien entsprechen;
  • b) Gewährleistung der Weiterführung der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kredit- und Finanzinstitut, um sich vor Ereignissen zu schützen, die Mängel bei dem von dem Dritten durchgeführten Verfahren zum Fern-Kundenannahmeprozess aufdecken könnten.

4.5.2 Auslagerung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden


8 EBA/GL/2021/02.

48. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute das Verfahren zum Fern-Kundenannahmeprozess ganz oder …

Wenn die Kredit- und Finanzinstitute das Verfahren zum Fern-Kundenannahmeprozess ganz oder teilweise an einen externen Dienstleister gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2015/849 auslagern, sollten die Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den Leitlinien 2.20 bis 2.21 sowie 4.32 bis 4.37 der EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren sowie gegebenenfalls zusätzlich zu den EBA-Leitlinien zu Auslagerungen9 vor und während der Geschäftsbeziehung mit dem externen Dienstleister die folgenden Maßnahmen anwenden, deren Umfang auf risikoorientierter Grundlage angepasst werden sollte:

  • a) Gewährleistung, dass der externe Dienstleister die Strategien und Verfahren des Kredit- und Finanzinstituts für den Fern-Kundenannahmeprozess im Einklang mit der Auslagerungsvereinbarung wirksam umsetzt und einhält. Dies sollte durch regelmäßige Berichterstattung, laufende Überwachung, Besuche vor Ort oder Stichprobenprüfungen erreicht werden;
  • b) Durchführung von Bewertungen, um sicherzustellen, dass der externe Dienstleister ausreichend ausgestattet und in der Lage ist, das Verfahren zum Fern-Kundenannahmeprozess durchzuführen. Die Bewertungen können unter anderem eine Beurteilung der Schulung des Personals, der technologischen Eignung und der Daten-Governance des externen Dienstleisters umfassen;
  • c) Sicherstellung, dass der externe Dienstleister die Kredit- und Finanzinstitute über alle vorgeschlagenen Änderungen des Verfahrens zum Fern-Kundenannahmeprozess oder jede Änderung der vom externen Dienstleister bereitgestellten Anwendung informiert.

9 EBA-Leitlinien zu Auslagerungen.docx (europa.eu).

49. Wenn der externe Dienstleister während des Verfahrens zum Fern-Kundenannahmeprozess …

Wenn der externe Dienstleister während des Verfahrens zum Fern-Kundenannahmeprozess Kundendaten, darunter Fotos, Videos und Dokumente, speichert, sollten die Kredit- und Finanzinstitute sicherstellen, dass

  • a) nur die erforderlichen Kundendaten im Einklang mit einer klar definierten Speicherfrist erhoben und gespeichert werden;
  • b) der Zugang zu den Daten streng begrenzt ist und registriert wird;
  • c) geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um den Schutz der gespeicherten Daten zu gewährleisten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/