+4. Leitlinien zur Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849
---+4.1 Interne Strategien und Verfahren
------+9. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten Strategien und Verfahren einführen und aufrechterhalten …
------+10. Durch die Umsetzung der Strategien und Verfahren sollte es den Kredit- und Finanzinstituten …
------+11. Zusätzlich zu den Bestimmungen in Abschnitt 4.2.4 der EBA-Leitlinien bezüglich des …
------+12. Das Leitungsorgan des Kredit- und Finanzinstituts sollte Strategien und Verfahren für den …
------+13. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute prüfen, ob sie eine neue Anwendung für den …
------+14. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien und Verfahren den Umfang, die …
------+15. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in Absatz 14 Buchstaben a, d und e genannten …
------+16. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in der Lage sein, der für sie zuständigen Behörde …
------+17. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten erst dann mit der Nutzung einer Anwendung für den …
------+18. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die Anwendung für den Fern-Kundenannahmeprozess …
------+19. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Verfahren und Prozessen Abhilfemaßnahmen für …
------+20. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten den wirksamsten Weg in Erwägung ziehen, um die …
------+21. Dieser Abschnitt gilt auch, wenn voll automatisierte Anwendungen für den …
------+22. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde …
---+4.2 Informationsbeschaffung
------+23. Zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten Punkten sollten die Kredit- und Finanzinstitute in …
------+24. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten sicherstellen, dass a) die im Rahmen der Anwendung für …
------+25. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in Absatz 24 genannten Kriterien als erfüllt …
------+26. Die im Zuge der Fernidentifizierung eingeholten Dokumente und Informationen, die gemäß Artikel …
------+27. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien gemäß Abschnitt 4.1.1 Absatz 9 …
------+28. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten geeignete Mechanismen einrichten und aufrechterhalten …
------+29. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute eine Geschäftsbeziehung mit Kunden, bei denen es sich um …
------+30. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten sicherstellen, dass die Anwendung für den …
------+31. Bei natürlichen Personen, die im Namen einer juristischen Person handeln, sollten die Kredit- …
------+32. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) …
---+4.3 Echtheit und Integrität der Dokumente
------+33. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute Kopien eines Originaldokuments akzeptieren und das …
------+34. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute Funktionen nutzen, um Informationen aus Dokumenten …
------+35. In Fällen, in denen das Gerät, das die Kunden zum Nachweis ihrer Identität verwenden, die …
------+36. Sofern verfügbar, sollten die Kredit- und Finanzinstitute während des Überprüfungsverfahrens …
------+37. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wie sie …
---+4.4 Abgleich der Kundenidentität im Rahmen des Überprüfungsverfahrens
------+38. Die von den Kredit- und Finanzinstituten implementierten Anwendungen für den …
------+39. Wenn die Anwendung für den Fern-Kundenannahmeprozess die Verwendung biometrischer Daten zur …
------+40. Wenn die vorgelegten Nachweise von unzureichender Qualität sind, was zu Unklarheiten oder …
------+41. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute unbegleitete Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess …
------+42. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute begleitete Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess …
------+43. Sofern möglich, sollten Kredit- und Finanzinstitute Anwendungen für den …
------+44. Darüber hinaus sollten die Kredit- und Finanzinstitute zur Verbesserung der Zuverlässigkeit des …
------+45. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in den Absätzen 38 bis 43 genannten Kriterien als …
---+4.5 Inanspruchnahme Dritter und Auslagerung
------+46. Zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten Punkten sollten die Kredit- und Finanzinstitute in ihre …
------+47. Zusätzlich zu den EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren , insbesondere den Leitlinien 2.20 bis …
------+48. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute das Verfahren zum Fern-Kundenannahmeprozess ganz oder …
------+49. Wenn der externe Dienstleister während des Verfahrens zum Fern-Kundenannahmeprozess …
---+4.6 Management von IKT- und Sicherheitsrisiken
------+50. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten ihre IKT- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit …
------+51. Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen der EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und …
------+52. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten einen sicheren Zugangspunkt für den Beginn des …
------+53. Wenn ein Mehrzweckgerät für die Durchführung des Verfahrens zum Fern-Kundenannahmeprozess …
---+4.7 Einhaltung dieser Leitlinien, wenn die Kredit- und Finanzinstitute Vertrauensdienste und nationale Verfahren zur Feststellung der Identität gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 nutzen
------+54. Die Kredit- und Finanzinstitute können zur Erfüllung dieser Leitlinien einschlägige …
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4. Leitlinien zur Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849
4. Leitlinien zur Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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