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+4.7. Mehrjähriges Testprogramm |
4.7. Mehrjähriges Testprogramm130. Die Abwicklungsbehörden sollten unter Berücksichtigung des in Abschnitt 4.6 genannten Selbsteinschätzungsberichts und insbesondere der unter Absatz 124 Buchstaben d bis f gefor-derten Elemente ein mehrjähriges Programm zum Testen der Abwicklungsfähigkeit für Insti-tute, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, annehmen. Das Programm sollte alle in diesen Leitlinien und in den EBA-Leitlinien zur Übertragbarkeit8 dargelegten Fähigkeiten umfassen. 131. Es sollte einen Zeitraum von drei Jahren abdecken (hinsichtlich der beiden letzten Jahre indikativ), um es den Instituten zu ermöglichen, ihre Arbeiten für die Abwicklungsplanung zu optimieren. Es sollte jährlich von der Abwicklungsbehörde aktualisiert/bestätigt werden. Das Ergebnis der jährlichen Überprüfung sollte den Instituten unverzüglich mitgeteilt werden. 132. Die Abwicklungsbehörden sollten den Instituten das in Absatz 130 genannte mehrjährige Testprogramm und dessen jährliche Aktualisierungen bzw. Bestätigungen gemäß Absatz 131 spätestens zusammen mit der zusammenfassenden Darstellung des Abwicklungsplans und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln. 133. Die Abwicklungsbehörden sollten unter Berücksichtigung der nicht abschließenden Liste in Anhang 4 im mehrjährigen Testprogramm (gemäß Absatz 130) das Spektrum der Bewertungen, Tests, Methoden, Praktiken und Instrumente , die sie zu verwenden beabsichtigen, darlegen, um die Angemessenheit der von den Instituten zur Unterstützung der Umsetzung ihrer Abwick-lungsstrategie getroffenen Vorkehrungen zu testen. 134. Bei der Auswahl der Testmethoden für die Zwecke des gemäß Absatz 130 geforderten mehrjährigen Testprogramms sollten die Abwicklungsbehörden einen risikobasierten Ansatz auf der Grundlage des Risikoprofils, der Größe und des Geschäftsmodells der Institute (z. B. SREP-Einstufung9 ) sowie des SREP-Gesamtscore10 verfolgen und Folgendes berücksichtigen:
135. Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abwicklungsgruppen sollte das mehrjährige Testprogramm zwischen den für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und den Ab-wicklungsbehörden der Tochterunternehmen, die diesen Leitlinien unterliegen, erörtert wer-den. 136. Bei grenzüberschreitenden Gruppen sollte das mehrjährige Testprogramm der Abwick-lungseinheiten, einschließlich der darin vorgesehenen Tests, nach Vereinbarung, entweder von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder von den Abwicklungsbehörden des Auf-nahmemitgliedstaats in Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungsein-heit, durchgeführt werden. 137. Die Abwicklungsbehörden sollten dem Institut und – im Falle einer grenzüberschreitenden Gruppe – zumindest den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums die Ergebnisse etwaiger Tests mitteilen, die im Einklang mit dem in Absatz 130 genannten Testprogramm durchgeführt wur-den. 8 EBA/GL/2022/11. 9 „SREP-Einstufung“ bezeichnet den Indikator für die Systemrelevanz des Instituts, der dem Institut je nach seiner Größe und Komplexität sowie entsprechend dem Umfang seiner Geschäfte zugewiesen wird. Siehe auch Abschnitt 2.1.1 der überarbeiteten EBA-SREP-Leitlinien (EBA/GL/2022/03). 10 Siehe Definition in der überarbeiteten EBA-SREP-Leitlinien (EBA/GL/2022/03), S. 21. „SREP-Gesamtscore“ den numerischen Indikator des Gesamtrisikos für die Überlebensfähigkeit des Instituts auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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