+4.8. Master-Playbook

4.8. Master-Playbook

138. Das Unionsmutterunternehmen und die Abwicklungseinheiten einer Abwicklungsgruppe, die entweder Artikel 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen oder deren Gesamtwert der Vermögenswerte auf Ebene der Abwicklungsgruppe über 100 Mrd. EUR liegt, sowie von der zuständigen Abwicklungsbehörde benannte Abwicklungseinheiten, die Arti-kel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungs-gruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, bei denen die Abwicklungsbehörde jedoch gemäß Artikel 45c Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Sys-temrisiko darstellen, sollten ein Master-Playbook entwickeln.

139. Das Master-Playbook sollte außerdem von anderen als den in Absatz 138 genannten Insti-tuten verlangt werden, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass dies aufgrund der Komplexität der Organisation und der daraus resultierenden Notwendigkeit eines hohen Koordinierungsgrads der Fähigkeiten gerechtfertigt ist.

140. Das Master-Playbook sollte11 :

  • a. die wichtigsten Aufgaben und Zuständigkeiten der oberen Führungsebene im Vor-feld und während der Abwicklung festlegen;
  • b. den Gegenstand und den Zeitrahmen festlegen, über die die Geschäftsleitung im Vorfeld und bis zur Abwicklung Entscheidungen treffen sollte;
  • c. Auslöser für die Aktivierung von Sub-Playbooks (Playbooks zu Bail-in und zur Über-tragung, Notfallpläne für den Zugang zu FMI, Kommunikation) festlegen;
  • d. die Quelle, die Fristen und das Format der Informationsquellen festlegen, die diese Entscheidungen der Geschäftsleitung stützen werden;
  • e. aufzeigen, wie die verschiedenen Elemente zur Umsetzung der Abwicklungsstrate-gie miteinander insbesondere mit Folgendem interagieren:
i.Bail-in-Umsetzung (Bail-in-Playbook);
ii.(ggf.) Playbook zu Übertragung (Transfer Playbook);
iii.Bewertung;
iv.Finanzausstattung und Liquidität im Abwicklungsfall (einschließlich Über-wachung von Sicherheiten / Strategie zur Finanzausstattung bei Abwick-lung);
v.Zugang zu FMI (einschließlich Notfallplänen);
vi.operative Kontinuität (einschließlich Leistungskatalog);
vii.Reorganisationsplan

141. Die Institute sollten ihre Master-Playbooks mindestens einmal jährlich oder nach einer Än-derung ihrer rechtlichen oder organisatorischen Struktur oder einer Änderung ihrer operativen oder finanziellen Bedingungen, die sich wesentlich auf das Master-Playbook auswirken könnte oder eine Änderung des Master-Playbook erforderlich macht, aktualisieren. Das Ergebnis der jährlichen Überprüfung sollte den Abwicklungsbehörden unverzüglich mitgeteilt werden.

142. Nach Anhang 3 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit werden die Anhänge 4 und 5 wie folgt eingefügt:


11 Anhang 5 enthält eine allgemeine Beschreibung der Master-Playbook-Architektur.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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