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+4.8. Master-Playbook |
4.8. Master-Playbook138. Das Unionsmutterunternehmen und die Abwicklungseinheiten einer Abwicklungsgruppe, die entweder Artikel 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen oder deren Gesamtwert der Vermögenswerte auf Ebene der Abwicklungsgruppe über 100 Mrd. EUR liegt, sowie von der zuständigen Abwicklungsbehörde benannte Abwicklungseinheiten, die Arti-kel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungs-gruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, bei denen die Abwicklungsbehörde jedoch gemäß Artikel 45c Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Sys-temrisiko darstellen, sollten ein Master-Playbook entwickeln. 139. Das Master-Playbook sollte außerdem von anderen als den in Absatz 138 genannten Insti-tuten verlangt werden, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass dies aufgrund der Komplexität der Organisation und der daraus resultierenden Notwendigkeit eines hohen Koordinierungsgrads der Fähigkeiten gerechtfertigt ist. 140. Das Master-Playbook sollte11 :
141. Die Institute sollten ihre Master-Playbooks mindestens einmal jährlich oder nach einer Än-derung ihrer rechtlichen oder organisatorischen Struktur oder einer Änderung ihrer operativen oder finanziellen Bedingungen, die sich wesentlich auf das Master-Playbook auswirken könnte oder eine Änderung des Master-Playbook erforderlich macht, aktualisieren. Das Ergebnis der jährlichen Überprüfung sollte den Abwicklungsbehörden unverzüglich mitgeteilt werden. 142. Nach Anhang 3 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit werden die Anhänge 4 und 5 wie folgt eingefügt: 11 Anhang 5 enthält eine allgemeine Beschreibung der Master-Playbook-Architektur. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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