+4.6 Zu bewertende Informationen
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---+23. Die in Absatz 12 Buchstabe d und Absatz 14 Buchstabe i genannten vertraglichen Vereinbarungen …
---+24. Sofern Abschnitt 4.2 anwendbar ist, können die zuständigen Behörden ihre Bewertung auf die in …
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4.6 Zu bewertende Informationen

4.6 Zu bewertende Informationen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
22. Um zu beurteilen, ob der Wertpapierfirmengruppe die Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest …

Um zu beurteilen, ob der Wertpapierfirmengruppe die Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung erteilt werden kann, sollten die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen bewerten, die von der Unions-Mutterwertpapierfirma, der Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einem anderen relevanten Mutterunternehmen bereitgestellt wurden, einschließlich:

  • (a) der Beschreibung der Gruppenaktivitäten;
  • (b) der aktuellen Gruppenstruktur;
  • (c) der aktuellen Übersicht über die gruppeninterne Übertragung von Tätigkeiten und Positionen, die K-AUM, K-CMH, K-ASA, K-NPR und K-CMG unterliegen;
  • (d) der Berechnung der konsolidierten Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, wenn die zuständige Behörde Absatz 17 anwendet;
  • (e) der Berechnung der tatsächlichen Eigenmittel, einschließlich der gemäß Absatz 20 berechneten Nominaleigenmittel, die auf Ebene jedes Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe zur Verfügung stehen;
  • (f) der Berechnung des Gruppenkapitaltests für die Unions-Mutterwertpapierfirma, die Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft und für jedes Mutterunternehmen der Gruppe in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  • (g) der Berechnung des in Absatz 15 Buchstabe a genannten Prozentsatzes;
  • (h) einer Erklärung, in der die Erfüllung der in den Abschnitten 4.3 und 4.4 festgelegten Bedingungen im Einzelnen dargelegt wird;
  • (i) Informationen über die Bewertung jedes Mutterunternehmens und, falls zutreffend, die Gründe für die Differenz zum Buchwert der einzelnen Tochterunternehmen. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der zur Erfüllung dieser Informationspflicht erforderliche Aufwand unverhältnismäßig wäre, können sie festlegen, dass diese Informationspflicht nur für die bedeutendsten Tochterunternehmen erfüllt werden sollte und dass die Wesentlichkeit unter Berücksichtigung sowohl der Größe als auch des Risikos der Tochterunternehmen innerhalb der Wertpapierfirmengruppe beurteilt werden sollte.
23. Die in Absatz 12 Buchstabe d und Absatz 14 Buchstabe i genannten vertraglichen Vereinbarungen …

Die in Absatz 12 Buchstabe d und Absatz 14 Buchstabe i genannten vertraglichen Vereinbarungen, die von der Unions-Mutterwertpapierfirma, der Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder der gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einem anderen relevanten Mutterunternehmen vorgelegt werden, sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie für die Bewertung des Antrags auf Anwendung des Gruppenkapitaltests wesentlich sind.

24. Sofern Abschnitt 4.2 anwendbar ist, können die zuständigen Behörden ihre Bewertung auf die in …

Sofern Abschnitt 4.2 anwendbar ist, können die zuständigen Behörden ihre Bewertung auf die in Absatz 22 Buchstaben a, b, d, e, f und g genannten Informationen beschränken.

25. Um zu beurteilen, ob der Wertpapierfirmengruppe die Erlaubnis für einen Gruppentest gemäß …

Um zu beurteilen, ob der Wertpapierfirmengruppe die Erlaubnis für einen Gruppentest gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung erteilt werden kann, sollten die zuständigen Behörden alle einschlägigen verfügbaren Informationen heranziehen, einschließlich der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung, der Rechnungslegung und der Finanzberichterstattung, der internen Konten der Wertpapierfirmen und der ICARAP-Schlussfolgerungen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/