+4. Leitlinien
---+4.1 Allgemeine Erwägungen
------+11. Auch wenn die in diesen Leitlinien festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sollte eine …
---+4.2 Vereinfachte Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest
------+12. Es steht der zuständigen Behörde frei, eine Wertpapierfirmengruppe als hinreichend einfach zu …
------+13. Es steht den zuständigen Behördenfrei, die Abschnitte 4.3 und 4.4 anzuwenden, um zu beurteilen …
---+4.3 Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest: Bedingungen für Wertpapierfirmengruppe, die als hinreichend einfach erachtet wird
------+14. Es steht den zuständigen Behörden, eine Wertpapierfirmengruppe, die nicht alle in Abschnitt 4.2 …
---+4.4 Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest: Bedingungen für die Feststellung, dass von der Wertpapierfirmengruppe keine wesentlichen Risiken für Kunden oder den Markt ausgehen
------+15. Es steht den zuständigen Behördenfrei, zu der Auffassung zu gelangen, dass von einer …
------+16. Ist eines der Unternehmen der Gruppe Gegenstand eines Verfahrens gemäß Artikel 18 Absatz 1 der …
------+17. Für die Zwecke der Bewertung der in Absatz 15 Buchstabe a genannten Bedingung können die …
---+4.5 Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags: Bedingungen für die Erlaubnis eines niedrigeren Eigenmittelanteils
------+18. Es steht den zuständigen Behördenfrei, die Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags …
------+19. Die Eigenmittelanforderungen eines Tochterunternehmens in einem Drittland sollten auf der Ebene …
------+20. Um ein angemessenes Maß an Vorsicht zu gewährleisten, sollten die …
------+21. Bei der Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 sollten die zuständigen …
---+4.6 Zu bewertende Informationen
------+22. Um zu beurteilen, ob der Wertpapierfirmengruppe die Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest …
------+23. Die in Absatz 12 Buchstabe d und Absatz 14 Buchstabe i genannten vertraglichen Vereinbarungen …
------+24. Sofern Abschnitt 4.2 anwendbar ist, können die zuständigen Behörden ihre Bewertung auf die in …
------+25. Um zu beurteilen, ob der Wertpapierfirmengruppe die Erlaubnis für einen Gruppentest gemäß …
---+4.7 Erteilung, Änderung und Entzug der Erlaubnis
------+26. Um zu beurteilen, ob die Wertpapierfirmengruppe ihre gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung …
------+27. Um zu bewerten, ob die Wertpapierfirmengruppe ihre gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) …
------+28. Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Bedingungen, unter denen eine Erlaubnis …
------+29. Wenn der Unions-Mutterwertpapierfirma, der Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder der …

4. Leitlinien

4. Leitlinien

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
4.1 Allgemeine Erwägungen

4.1 Allgemeine Erwägungen

4.2 Vereinfachte Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest

4.2 Vereinfachte Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest

4.3 Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest: Bedingungen für Wertpapierfirmengruppe, die als hinreichend einfach erachtet wird

4.3 Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest: Bedingungen für Wertpapierfirmengruppe, die als hinreichend einfach erachtet wird

4.4 Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest: Bedingungen für die Feststellung, dass von der Wertpapierfirmengruppe keine wesentlichen Risiken für Kunden oder den Markt ausgehen

4.4 Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest: Bedingungen für die Feststellung, dass von der Wertpapierfirmengruppe keine wesentlichen Risiken für Kunden oder den Markt ausgehen

4.5 Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags: Bedingungen für die Erlaubnis eines niedrigeren Eigenmittelanteils

4.5 Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags: Bedingungen für die Erlaubnis eines niedrigeren Eigenmittelanteils

4.6 Zu bewertende Informationen

4.6 Zu bewertende Informationen

4.7 Erteilung, Änderung und Entzug der Erlaubnis

4.7 Erteilung, Änderung und Entzug der Erlaubnis

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/