+Verfahren bei Vereinbarungsprozessen
---+59. Auf die folgenden Vereinbarungsprozesse wird in diesem Titel Bezug genommen: a) …
---+60. Bei der Vereinbarung leiten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein: a) Vor der …

Verfahren bei Vereinbarungsprozessen

Verfahren bei Vereinbarungsprozessen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
59. Auf die folgenden Vereinbarungsprozesse wird in diesem Titel Bezug genommen: a) …

Auf die folgenden Vereinbarungsprozesse wird in diesem Titel Bezug genommen:

  • a) Vereinbarungsprozess gemäß Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2002/87/EG;
  • b) Vereinbarungsprozess gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2002/87/EG;
  • c) Vereinbarungsprozess gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2002/87/EG;
  • d) Vereinbarungsprozess gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2002/87/EG.
60. Bei der Vereinbarung leiten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein: a) Vor der …

Bei der Vereinbarung leiten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein:

  • a) Vor der Vereinbarung leitet der Koordinator eine Diskussion zwischen den zuständigen Behörden, indem er eine oder mehrere physischeSitzungen oder Fernsitzungen (Telekonferenzen) organisiert.
  • b) Nach der Vereinbarung wird diese in einem schriftlichen Dokument festgehalten, indem die Begründung der Vereinbarung hinreichend dargelegt ist. Das Dokument wird im Namen des Koordinators und der anderen zuständigen Behörden unterzeichnet. Bei Unstimmigkeiten konsultiert der Koordinator auf Betreiben einer der anderen zuständigen Behörden oder aus eigener Initiative die jeweilige Europäische Aufsichtsbehörde. Wenn eine Europäische Aufsichtsbehörde konsultiert wird, berücksichtigen alle zuständigen Behörden deren Beratung bei der Vereinbarung. Wenn sich eine oder mehrere zuständige Behörden weigern, eine Vereinbarung zu treffen, können die anderen zuständigen Behörden dessen ungeachtet eineVereinbarung für sich selbst treffen und der Koordinator teilt der jeweiligenEuropäischen Aufsichtsbehördemit, dass keine vollständige Vereinbarung getroffen werden konnte.
  • c) Der Koordinator kann Aufsichtsbehörden von Drittländern, vorbehaltlich einer Überprüfung der Gleichwertigkeit der für diese Behörden gültigen Vertraulichkeitsauflagen, einladen, sich an der schriftlichen Vereinbarung zu beteiligen, wenn dies angemessen ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/