(2) Für die Zwecke von Absatz 1 bewerten die Verpflichteten die Transaktionen oder Tätigkeiten ihrer Kunden auf der Grundlage und vor dem Hintergrund aller einschlägigen Tatsachen und Informationen, die ihnen bekannt sind oder sich in ihrem Besitz befinden. Die Verpflichteten räumen ihrer Bewertung erforderlichenfalls Vorrang ein, wobei der Dringlichkeit der Transaktion oder der Tätigkeit und den Risiken, die den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, betreffen, Rechnung getragen wird.
Verdachtsfälle gemäß Absatz 1 Buchstabe a begründen sich aus den Merkmalen des Kunden und seiner Gegenpartei, dem Umfang und der Art der Transaktion oder Tätigkeit oder deren Methoden und Mustern, der Verbindung zwischen mehreren Transaktionen oder Tätigkeiten, der Herkunft, Bestimmung und Verwendung von Geldern oder jedem anderen Umstand, von dem der Verpflichtete Kenntnis hat, wozu auch die Vereinbarkeit der Transaktion oder Tätigkeit mit den gemäß Kapitel III erlangten Informationen, einschließlich des Risikoprofils des Kunden, zählt.