+Artikel 7 (4)

Artikel 7 (4)

Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000  EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000  EUR übersteigen, braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Richtigkeit der Angaben zum Zahlungsempfänger nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

a) 

zahlt den Geldbetrag in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld aus oder

b) 

hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung