+Leitlinien zur Erstellung und Führung von nationalen Verzeichnissen oder Registern von Kreditdienstleistern gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 (EBA/GL/2024/02)
---+1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Website …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. Mit diesen Leitlinien erfüllt die EBA das ihr in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …
------+Anwendungsbereich
---------+6. Diese Leitlinien gelten für die Erstellung und Führung nationaler Verzeichnisse oder Register …
------+Adressaten
---------+7. Diese Leitlinien sind an die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 der …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+8. Diese Leitlinien gelten ab dem 30.12.2024.
---+4. Leitlinien zu nationalen Verzeichnissen oder Registern der Kreditdienstleister
------+4.1. Inhalt des Verzeichnisses oder des Registers
---------+9. Die zuständigen Behörden sollten in ihr Verzeichnis oder Register gemäß Artikel 9 Absatz 1 der …
---------+10. Wurde die Zulassung eines Kreditdienstleisters entzogen, sollte die zuständige Behörde die zum …
------+4.2. Anforderungen an die Zugänglichkeit
---------+11. Die zuständigen Behörden sollten ihr Verzeichnis oder Register rund um die Uhr sieben Tage die …
---------+12. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu dem …
---------+13. Die zuständigen Behörden sollten den Zugang zu dem Verzeichnis oder Register kostenlos zur …
---------+14. Die zuständigen Behörden sollten das Verzeichnis oder Register zum Herunterladen zur Verfügung …
---------+15. Die zuständigen Behörden sollten das Verzeichnis oder Register in der(den) Landessprache(n) …
------+4.3. Aktualisierungen der Verzeichnisse oder Register
---------+16. Die zuständigen Behörden sollten die für das Verzeichnis oder Register relevanten Informationen …
---------+17. In dem besonderen Fall, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einem …
---------+18. Sobald die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 17 genannten …
---------+19. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die zuständige Behörde des …
---------+20. Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zum ersten Mal eine Mitteilung …
---------+21. Zur Erleichterung der Aktualisierung der nationalen Register in der gesamten EU im Wege einer …
------+4.4. Informationen über die in den Mitgliedstaaten für die Bearbeitung von Beschwerden benannten öffentlichen Stellen
---------+22. Die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 benannten zuständigen Behörden …
---------+23. Die zuständigen Behörden, die für die Veröffentlichung und Führung eines Verzeichnisses oder …
---+Anhang: Vorlage für die Unterrichtung der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten
------+1. Initial notification
------+2. Update
------+3. Time-critical notification about withdrawal of authorisation to provide credit servicing activity
------+4. Time-critical notification about withdrawal of authorisation to receive and hold funds from …
------+5. Notification that a credit servicer stops or intends to stop providing credit servicing …
English - European Union - Financial Industry -

Leitlinien zur Erstellung und Führung von nationalen Verzeichnissen oder Registern von Kreditdienstleistern gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 (EBA/GL/2024/02)

Leitlinien zur Erstellung und Führung von nationalen Verzeichnissen oder Registern von Kreditdienstleistern gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 (EBA/GL/2024/02)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/consumer-protection/guidelines-national-lists-or-registers-credit-services – PDF

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Leitlinien zu nationalen Verzeichnissen oder Registern der Kreditdienstleister

4. Leitlinien zu nationalen Verzeichnissen oder Registern der Kreditdienstleister

Anhang: Vorlage für die Unterrichtung der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten

Abschnitt 1: Mitteilung über einen Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt oder zu Art der Mitteilung erbringen beabsichtigt (bitte Zutreffendes auswählen): 1. Erstmitteilung 2. Aktualisierung 3. Zeitkritische Mitteilung über den Entzug der Zulassung für die Erbringung von Kreditdienstleistungen 4. Zeitkritische Mitteilung über den Entzug der Zulassung zur Entgegennahme und zum Halten von Mitteln von Kreditnehmern 5. Mitteilung, dass ein Kreditdienstleister die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat einstellt oder einzustellen beabsichtigt Abschnitt 2: Informationen über die Aufnahme in das Verzeichnis oder Register der Kreditdienstleister des Aufnahmemitgliedstaats Kreditdienstleister Herkunftsmitgliedstaat, in dem der Kreditdienstleister zugelassen wurde Aufnahmemitgliedstaat, der davon unterrichtet wird, dass ein Kreditdienstleister in seinem Hoheitsgebiet Kreditdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt Rechtsträgerkennung (LEI) (sofern verfügbar) Von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vergebene eindeutige nationale Identifikationsnummer Firma (einschließlich Rechtsform des Unternehmens)/ + Handelsname, falls abweichend von der Firma (in lateinischen Buchstaben) Firma (einschließlich Rechtsform des Unternehmens)/ + Handelsname, falls abweichend von der Firma (in nichtlateinischen Buchstaben – sofern zutreffend) Anschrift der Hauptverwaltung oder des satzungsmäßigen Sitzes des Kreditdienstleisters im Herkunftsmitgliedstaat Land Ort/Stadt Postleitzahl Straße Hausnummer Anschrift der Zweigniederlassung in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Kreditdienstleister Kreditdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt (falls zutreffend) Land Ort/Stadt Postleitzahl Straße Hausnummer Für den Aufnahmemitgliedstaat relevante Kontaktdaten des Kreditdienstleisters (mindestens eine Angabe erforderlich, Mehrfachnennungen möglich): E-Mail-Adresse

Online-Formular

Postanschrift

Telefonnummer

Für den Aufnahmemitgliedstaat relevante Kontaktdaten für die Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden durch den Kreditdienstleister gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 (mindestens eine Angabe erforderlich, Mehrfachnennungen möglich): E-Mail-Adresse Online-Formular Postanschrift Telefonnummer Zulassungsstatus („gültig“ oder „entzogen“) für die Erbringung von Kreditdienstleistungen, einschließlich des ersten eingetragenen Datums der Zulassung und des Datums des Entzugs der Zulassung (falls zutreffend) Zulassungsstatus („zugelassen“, „für diesen Kreditdienstleister untersagt“ oder „generell untersagt für Kreditdienstleister mit Sitz in [Name des Mitgliedstaats]“) für die Entgegennahme und das Halten von Mitteln von Kreditnehmern gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2021/2167, einschließlich des ersten eingetragenen Datums der Zulassung und des Datums des Entzugs der Zulassung (falls zutreffend) für diese Dienstleistung Abschnitt 3: Zusätzliche Informationen über den Kreditdienstleister gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2021/2167, die nicht zur Kreditdienstleister Veröffentlichung im Verzeichnis oder Register der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestimmt sind, aber für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Kreditdienstleister mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat beginnen kann, relevant sind Datum der Erstmitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die Absicht eines Kreditdienstleisters, Kreditdienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen Identität und Anschrift des Kreditdienstleistungserbringers im Aufnahmemitgliedstaat (falls zutreffend, Mehrfachnennungen möglich): Name

Land

Ort/Stadt

Postleitzahl

Straße

Hausnummer

Identität der Person(en), die beim Kreditdienstleister für die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zuständig ist (sind) Sofern einschlägig eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle beim Kreditdienstleister getroffen wurden, um deren Vereinbarkeit mit den für die Rechte eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder für den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen Beschreibung des Verfahrens, mit dem die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sichergestellt werden soll, wenn Kreditdienstleister in den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Verpflichtete benannt sind Nachweis, dass der Kreditdienstleister über angemessene Mittel verfügt, um in der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in der Sprache des Kreditvertrags zu kommunizieren Wenn diese Informationen dem Kreditdienstleister bereits bekannt sind, der Mitgliedstaat, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

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