+9. Im Hinblick auf die Einhaltung der Kapitalanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU …
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9. Im Hinblick auf die Einhaltung der Kapitalanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU …
Im Hinblick auf die Einhaltung der Kapitalanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU, einschließlich Artikel 104 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU, und auf den potenziellen Verstoß gegen diese Anforderungen durch die Gewährung finanzieller Unterstützung sollten die gewährenden Unternehmen und zuständigen Behörden Folgendes anwenden: - a) Das gewährende Unternehmen sollte der zuständigen Behörde eine begründete Stellungnahme übermitteln, dass das Institut diese Kapitalanforderungen erfüllt und dass die Gewährung von Unterstützung nicht zu einer Senkung des Eigenkapitalkoeffizienten des gewährenden Unternehmens in einem Ausmaß führen würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht mehr erfüllt wird, oder das gewährende Unternehmen sollte einen Antrag auf Ermächtigung zur Nichteinhaltung dieser Anforderungen stellen.
- b) Wenn das gewährende Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt oder die Gewährung der Unterstützung zu einer Senkung des Eigenkapitalkoeffizienten des gewährenden Unternehmens in einem Ausmaß führen würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht mehr erfüllt wird, sollte die zuständige Behörde auf der Grundlage des Kapitalerhaltungsplans des gewährenden Unternehmens entscheiden, ob trotz dieser Nichteinhaltung zur Gewährung ermächtigt wird. Die Gewährung der Unterstützung sollte mit dem Kapitalerhaltungsplan in Einklang stehen.
- c) Bei der Bewertung, ob trotz der Nichteinhaltung der oben genannten Anforderungen angesichts des Kapitalerhaltungsplans zur Gewährung der Unterstützung ermächtigt wird, sollte die zuständige Behörde die Plausibilität des Kapitalerhaltungsplans bewerten und insbesondere Folgendes berücksichtigen:
- i) den voraussichtlichen Zeitrahmen für die Wiederherstellung des harten Kernkapitals des gewährenden Unternehmens;
- ii) die Bedeutung der Kapitallücken;
- iii) das eigene Interesse des gewährenden Unternehmens, einschließlich indirekter Vorteile, die sich aus der Stabilisierung der Gruppe als Ganzes ergeben;
- iv) den Zweck der betreffenden Kapitalpuffer und
- v) die Risiken und Vorteile der Ermächtigung für die Finanzstabilität.
- d) Unbeschadet der oben genannten Buchstaben a, b und c sollte, wenn das gewährende Unternehmen ein Tochterunternehmen des empfangenden Unternehmens ist oder das gewährende und das empfangende Unternehmen Tochterunternehmen desselben Unternehmens der Gruppe sind, die zuständige Behörde bei der Bewertung, ob trotz der Nichteinhaltung dieser Anforderungen zur Gewährung von Unterstützung ermächtigt wird, auch berücksichtigen, ob die Gewährung finanzieller Unterstützung notwendig ist, um
- i) einen Ausfall des empfangenden Unternehmens zu verhindern, der andernfalls wahrscheinlich wäre;
- ii) die Destabilisierung der Gruppe als Ganzes zu verhindern, die aus diesem Ausfall resultieren würde, und
- iii) negative Effekte auf die Finanzstabilität zu verhindern, die aus der Destabilisierung der Gruppe resultieren würden.
Die zuständige Behörde sollte die von der für das empfangende Unternehmen zuständigen Behörde übermittelten Informationen heranziehen. - e) Wenn die für das gewährende Unternehmen zuständige Behörde trotz Nichteinhaltung zur Gewährung von Unterstützung ermächtigt, sollte sie die Höchstdauer und die Bedingungen der Ermächtigung trotz der Nichteinhaltung in ihrer Entscheidung festlegen.
- f) Die Buchstaben a bis e gelten unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 7 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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