+37. Für die Ermittlung und Klassifizierung aller in Absatz 36 genannten Mängel sollten die …

37. Für die Ermittlung und Klassifizierung aller in Absatz 36 genannten Mängel sollten die …

Für die Ermittlung und Klassifizierung aller in Absatz 36 genannten Mängel sollten die Institute alle relevanten Mängel der Methoden, Prozesse, Kontrollen, Daten- oder IT-Systeme berücksichtigen, welche die für die Kreditüberwachung zuständige Stelle, die Validierungsfunktion oder die Innenrevision festgestellt hat oder die bei einer sonstigen internen oder externen Prüfung festgestellt wurden, und die Institute sollten mindestens die folgenden potenziellen Quellen zusätzlicher Unsicherheit bei der Risikoquantifizierung analysieren:

  • (a) in Kategorie A:
  • (i) fehlende oder erheblich veränderte Auslöser für einen Ausfall in den historischen Beobachtungen, einschließlich geänderter Kriterien für die Erkennung von wesentlich überfälligen Verbindlichkeiten;
  • (ii) fehlender oder ungenauer Ausfallzeitpunkt;
  • (iii) fehlende, ungenaue oder veraltete Ratingzuordnung, die für die Bewertung von historischen Ratingstufen oder Risikopools verwendet wurden, um die Ausfallraten oder den Durchschnitt der durchschnittlichen realisierten LGD je Ratingstufe oder Risikopool zu berechnen;
  • (iv) fehlende oder ungenaue Informationen bezüglich der Herkunft von Zahlungsströmen;
  • (v) fehlende, ungenaue oder veraltete Daten zu Risikofaktoren und Beurteilungskriterien;
  • (vi) fehlende oder ungenaue Informationen, die für die Schätzung der künftigen Rückflüsse verwendet wurden, wie in Absatz 159 angegeben;
  • (vii) fehlende oder ungenaue Daten für die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts;
  • (viii) eingeschränkte Repräsentativität der historischen Beobachtungen aufgrund der Verwendung von externen Daten;
  • (ix) potenzielle Verzerrung aufgrund der Auswahl des Ansatzes für die Berechnung des Durchschnitts der beobachteten jährlichen Ausfallraten gemäß Absatz 80;
  • (x) Notwendigkeit der Anpassung des Durchschnitts der beobachteten einjährigen Ausfallraten gemäß Absatz 86
  • (xi) fehlende Informationen für die Schätzung der Verlustquoten oder für die Berücksichtigung des Konjunkturabschwungs in den LGD-Schätzungen;
  • (b) in Kategorie B:
  • (i) Änderungen der Kreditvergaberichtlinien, der Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung, der Risikobereitschaft oder anderer relevanter interner Prozesse;
  • (ii) nicht gerechtfertigte Abweichungen in den Wertebereichen der wichtigsten Risikomerkmale des Anwendungsportfolios gegenüber denjenigen des Datensatzes, der für die Risikoquantifizierung verwendet wurde;
  • (iii) Änderungen des Marktumfelds oder der rechtlichen Rahmenbedingungen;
  • (iv) zukunftsgerichtete Erwartungen bezüglich potenzieller Änderungen der Portfoliostruktur oder der Risikohöhe, insbesondere auf der Grundlage von Maßnahmen oder Entscheidungen, die bereits vorgenommen oder getroffen wurden, sich jedoch nicht in den beobachteten Daten widerspiegeln.

4.4.2 Angemessene Anpassung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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