+23. Unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten , um Benachteiligungen des …
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23. Unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten , um Benachteiligungen des …
Unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten9 , um Benachteiligungen des unterrepräsentierten Geschlechts10 in der beruflichen Laufbahn zu verhindern oder auszugleichen, sollten die Vergütungspolitik und alle damit zusammenhängenden Beschäftigungsbedingungen, die sich auf das Entgelt pro Maß- oder Zeiteinheit auswirken, geschlechtsneutral sein — d. h. es sollte nicht zwischen Mitarbeitern männlichen, weiblichen oder diversen Geschlechts unterschieden werden.
9 z. B. bei der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG. 10 In Artikel 157 AEUV der englischen Fassung wird der Begriff „underrepresented sex“ verwendet, in der Richtlinie 2013/36/EU hingegen „underrepresented gender“. In den deutschen Fassungen heißt es jeweils „unterrepräsentiertes Geschlecht“.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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