|
+2.4.1 Zusammensetzung des Vergütungsausschusses |
2.4.1 Zusammensetzung des Vergütungsausschusses55.Der Vergütungsausschuss sollte sich aus Mitgliedern der Aufsichtsfunktion16 zusammensetzen, die keine Leitungsaufgaben wahrnehmen. Bei G-SRI und A-SRI sollten dem Vergütungsausschuss mehrheitlich unabhängige Mitglieder angehören und der Vorsitz von einem unabhängigen Mitglied geführt werden. Bei anderen wesentlichen Instituten, die durch zuständige Behörden oder nationales Recht bestimmt werden, sollte der Vergütungsausschuss eine ausreichende Zahl unabhängiger Mitglieder umfassen.17 Ist im nationalen Recht eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen, so muss der Vergütungsausschuss ein oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer umfassen. 56.Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sollten kollektiv über angemessene Kenntnisse, Fachwissen und Berufserfahrung betreffend Vergütungspolitik und -praxis, Risikomanagement und Kontrolltätigkeiten verfügen, und zwar im Hinblick auf die Mechanismen zur Ausrichtung der Vergütungsstruktur auf die Risiko- und Kapitalprofile der Institute. 16 In den europäischen Ländern sind unterschiedliche Strukturen von Leitungsorganen festzustellen. In manchen Ländern ist eine monistische Struktur üblich, d. h. Aufsichts- und Leitungsfunktionen des Verwaltungsrats (Board) werden von einem Organ ausgeübt. In anderen Ländern ist eine dualistische Unternehmensstruktur mit zwei unabhängigen Organen üblich: eines für die Leitungsfunktion und ein weiteres für die Aufsicht der Leitungsfunktion. In diesen Fällen sollte sich der Vergütungsausschuss aus Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzen. 17 Unabhängigkeit gemäß den EBA-Leitlinien zur internen Governance und siehe auch die gemeinsamen EBA-ESMA-Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|