+5.1 Vorherige Genehmigung von Ausnahmen

5.1 Vorherige Genehmigung von Ausnahmen

107.Wenn das Institut nach den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter feststellt, dass die berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, und es eine vorherige Genehmigung beantragt, sollte Folgendes gelten:

  • a. Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage der im Rahmen des jährlichen Verfahrens zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter durchgeführten Analyse entscheiden, ob der Mitarbeiter keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts aufweist, und die Aufsichtsfunktion über die getroffene Entscheidung informieren. Die Aufsichtsfunktion oder der Vergütungsausschuss, sofern dieser eingerichtet ist, sollte die Kriterien und das Verfahren, nach dem die Entscheidungen getroffen wurden, überprüfen und Ausnahmen genehmigen.27
  • b. Jeglicher Antrag auf vorherige Genehmigung ist unverzüglich zu stellen, spätestens aber sechs Monate nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die zuständige Behörde sollte den Antrag bewerten und diesen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Dokumentation genehmigen oder ablehnen.
  • c. Hat der Mitarbeiter im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung in Höhe von 1 000 000 EUR oder mehr erhalten, so sollte die zuständige Behörde unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über den eingegangenen Antrag informieren und ihre erste Bewertung übermitteln. Auf Antrag sollte die zuständige Behörde sämtliche von dem Institut erhaltenen Informationen der EBA vorlegen. Die EBA wird sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass solche Ausnahmen kohärent gewährt werden, bevor die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags trifft.

108.Die vorherige Genehmigung bezüglich Ausnahmen von Mitarbeitern, die in Bezug auf die quantitativen Kriterien identifiziert wurden, sollte nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Der Antrag auf vorherige Genehmigung nach den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter sollte jedes Jahr gestellt werden. Bezüglich Mitarbeitern, für die erstmals über einen Antrag entschieden wird, sollte die vorherige Genehmigung nur das Geschäftsjahr, in dem die vorherige Genehmigung beantragt wurde, sowie das folgende Geschäftsjahr betreffen. Für Mitarbeiter, für die die Ausnahme bereits für das laufende Geschäftsjahr genehmigt wurde, sollte die vorherige Genehmigung nur das folgende Geschäftsjahr betreffen.

109.Wenn identifizierte Mitarbeiter in Tochterunternehmen, die selbst nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, von einer Ausnahme betroffen sind, ist die zuständige Behörde des Mutterinstituts die zuständige Behörde. Für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Hauptsitz in einem Drittland handelt es sich bei der zuständigen Behörde um die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung der Institute in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigstelle befindet, zuständig ist.

110.Anträge auf vorherige Genehmigung sollten alle Namen oder sonstigen eindeutigen Kennungen für die identifizierten Mitarbeiter, für die eine Ausnahme beantragt wird, den Prozentsatz des dem Geschäftsbereich, in dem der Mitarbeiter tätig ist, zugeordneten internen Kapitals in Einklang mit Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU und für jeden identifizierten Mitarbeiter die Analyse der Auswirkungen der Tätigkeit des Mitarbeiters auf das Risikoprofil des Instituts umfassen. Wenn identifizierte Mitarbeiter im gleichen Geschäftsbereich tätig sind und die gleiche Funktion wahrnehmen, sollte eine gemeinsame Bewertung vorgenommen werden.


27 Weitere Informationen über die Genehmigung von Ausnahmen von der Vergütungspolitik finden sich in Absatz 110.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/