+8.3 Dividenden und Zinszahlungen

8.3 Dividenden und Zinszahlungen

140.„Carried interest“-Zahlungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der AIFMD-Richtlinie unterliegen den Vergütungsbestimmungen der AIFMD-Richtlinie; Absatz 2 des Anhangs II der AIFMD schließt insbesondere „Carried Interest“ in die Definition der Vergütung ein30 . Es gelten die ESMA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik im Rahmen der AIFM-Richtlinie31 . Für die Zwecke der vorliegenden EBA-Leitlinien und insbesondere für die Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Komponente der Vergütung für entsprechend Abschnitt 13 der vorliegenden Leitlinien identifizierte Mitarbeiter sollte Folgendes gelten:

  • a. alle von alternativen Investmentfonds an diese Mitarbeiter im Wege von „Carried interest“-Vehikeln getätigten Zahlungen, die keine anteilige Rendite auf die von diesen Mitarbeitern getätigten Anlagen darstellen, sollten als variable Vergütung gelten und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung bewertet werden;
  • b. alle von alternativen Investmentfonds an diese Mitarbeiter im Wege von „Carried interest“-Vehikeln getätigten Zahlungen, die eine anteilige Rendite auf die von diesen Mitarbeitern getätigten Anlagen (im Wege des „Carried-interest“-Vehikels) für den alternativen Investmentfonds darstellen, sollten nicht in die Berechnung einfließen.

141.Gezahlte Dividenden auf erdiente Anteile oder gleichwertige Beteiligungen, die Mitarbeiter als Teil ihrer Vergütung erhalten haben, oder andere Anteile, die Mitarbeiter als Anteilseigner oder Eigentümer eines Instituts besitzen, sind nicht Teil der Vergütung im Sinne dieser Leitlinien. Gleiches gilt für Zinsen, die an Mitarbeiter auf andere erdiente Instrumente oder Anlagen gezahlt werden.

142.Dividenden und Zinszahlungen dürfen nicht als Zahlungsmethode für eine variable Vergütung genutzt werden, die zu einer Umgehung der in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Vergütungsanforderungen führen würde.


30 Anhang II Absatz 2 der AIFM-Richtlinie lautet wie folgt: „Die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von AIFM gezahlt werden, für jeden direkt von dem AIF selbst gezahlten Betrag, einschließlich ,carried interests‘, und für jede Übertragung von Anteilen des AIF, die zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikokäufer, vorgenommen werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt“ (Hervorhebung hinzugefügt).

31 ESMA/2013/232, abrufbar unter: http://www.esma.europa.eu/system/files/2013-232_aifmd_guidelines_on_remuneration_-_en.pdf. Zur besonderen Behandlung von „Carried interest“ im Rahmen der AIFM-Richtlinie siehe insbesondere die Abschnitte 10, 13 und 16 sowie 159 der ESMA-Leitlinien.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/