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+8.5 Freiwillige Altersversorgungsleistungen |
8.5 Freiwillige Altersversorgungsleistungen151.Freiwillige Altersversorgungsleistungen sind eine Form der variablen Vergütung. Wenn die Bedingungen des Altersversorgungssystems des Unternehmens Altersversorgungsleistungen umfassen, die nicht auf der Leistung beruhen und die einheitlich einer Mitarbeiterkategorie gewährt werden, sollten diese Altersversorgungsleistungen nicht als freiwillig gelten, sondern als Teil gewöhnlicher Beschäftigungsverhältnisse in Einklang mit dem Abschnitt zu den Begriffsbestimmungen dieser Leitlinien betrachtet werden. Freiwillige Altersversorgungsleistungen sind keine Abfindungen, auch wenn sich der Arbeitnehmer für einen vorzeitigen Ruhestand entscheidet. 152.Das Institut sollte sicherstellen, dass in dem Fall, in dem ein Mitarbeiter aus dem Institut ausscheidet oder in den Ruhestand tritt, die freiwilligen Altersversorgungsleistungen nicht gezahlt werden, ohne die wirtschaftliche Lage des Instituts oder die von dem Mitarbeiter eingegangenen Risiken, die langfristig Auswirkungen für das Institut haben können, zu berücksichtigen. 153.Der vollständige Betrag der freiwilligen Altersversorgungsleistungen muss gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2013/36/EU und vorbehaltlich der Ausnahme in Artikel 94 Absatz 3 dieser Richtlinie in Instrumenten, die in Buchstabe l dieses Artikels genannt werden, gewährt werden. Zudem gilt:
154.Die Institute sollten sicherstellen, dass Malus- und Rückforderungsvereinbarungen auf freiwillige Altersversorgungsleistungen in gleicher Weise angewandt werden wie auf andere Komponenten der variablen Vergütung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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