+10.2 Umgehung

10.2 Umgehung

183.Die Institute sollten sicherstellen, dass eine variable Vergütung nicht im Wege von Vehikeln oder Methoden bezahlt wird, die auf die Nichteinhaltung der Vergütungsanforderungen und der Regelungen dieser Leitlinien für identifizierte Mitarbeiter, bzw. wenn diese Anforderungen für alle Mitarbeiter angewandt werden, der Vergütungsanforderungen für alle Mitarbeiter abzielen oder tatsächlich dazu führen. Dazu zählen Vereinbarungen zwischen dem Institut und Dritten, bei denen der Mitarbeiter ein finanzielles oder persönliches Interesse hält.

184.„Umgehung“ ist die Nichteinhaltung der Vergütungsanforderungen und findet statt, wenn ein Institut bei einer gemeinsamen Betrachtung tatsächlich nicht das Ziel und den Zweck der Anforderungen erfüllt, auch wenn das Institut formell dem Wortlaut der einzelnen Vergütungsanforderungen entspricht.

185.Umgehung findet unter anderem unter den folgenden Umständen statt:

  • a. wenn eine variable Vergütung als feste Vergütung in Einklang mit dem Wortlaut dieser Leitlinien, aber nicht mit ihren Zielen betrachtet wird;
  • b. wenn eine andere variable Vergütung als eine garantierte variable Vergütung gewährt oder bezogen wird, obwohl tatsächlich
  • i. keine positive Leistung nach einer Messung gemäß Titel IV dieser Leitlinien für den Mitarbeiter, den Geschäftsbereich oder das Institut ermittelt wurde;
  • ii. keine wirksame Risikoausrichtung stattfindet (d. h. Ex-ante- oder Ex-post-Risikoanpassung), oder
  • iii. die variable Vergütung entsprechend der finanziellen Lage des Instituts nicht nachhaltig ist;
  • c. wenn ein Mitarbeiter Zahlungen von dem Institut oder einem Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis erhält, die nicht unter die Definition von Vergütung fallen, aber Vehikel oder Methoden zur Zahlung sind, die einen Anreiz für eine Risikoübernahme enthalten oder unverhältnismäßige Renditen auf Anlagen in Instrumente des Unternehmens bieten, die sich erheblich von denen anderer Anleger, die in dieses Vehikel investieren, unterscheiden;
  • d. wenn ein Mitarbeiter Zahlungen von dem Institut oder einem Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis erhält, die nicht unter die Definition von Vergütung fallen, aber Vehikel oder Methoden zur Umgehung der Vergütungsanforderungen darstellen (z. B. nicht rückzahlbare Darlehen);
  • e. wenn feste Komponenten der Vergütung als feste Zahl von Instrumenten und nicht als fester Betrag gewährt werden;
  • f. wenn Mitarbeitern eine Vergütung in Instrumenten gewährt wird oder diese Instrumente kaufen können, die nicht zum Marktwert oder zum beizulegenden Zeitwert im Fall von nicht börsennotierten Instrumenten bewertet sind, und der zusätzlich erhaltene Wert nicht in der variablen Vergütung berücksichtigt wird;
  • g. wenn Anpassungen an feste Komponenten der Vergütung häufig verhandelt werden und Anpassungen tatsächlich vorgenommen werden, um die Vergütung an die Leistung der Mitarbeiter anzupassen;
  • h. wenn Zulagen über einen übermäßigen Betrag gewährt werden, der durch die zugrunde liegenden Umstände nicht gerechtfertigt ist;
  • i. wenn Vergütung als Zahlung für vorzeitigen Ruhestand bezeichnet und nicht als variable Vergütung berücksichtigt wird, wenn die Zahlung tatsächlich den Charakter einer Abfindung aufweist, da sie im Rahmen der vorzeitigen Kündigung des Vertrags geleistet wird, oder wenn der Mitarbeiter tatsächlich nach einer solchen Gewährung nicht in den Ruhestand tritt oder die Zahlungen nicht auf monatlicher Basis gewährt werden;
  • j. alle Maßnahmen, die dazu führen würden, dass die Vergütungspolitik tatsächlich nicht mehr geschlechtsneutral wäre.

186.Die Institute sollten sicherstellen, dass die Methode für die Messung der Leistung geeignete Kontrollen umfasst, um sicherzustellen, dass die Gewährungskriterien nicht manipuliert werden können. Sind keine solchen Kontrollen vorhanden, so ist die variable Vergütung nicht angemessen mit der Leistung verknüpft und wird die Vergütungspolitik nicht ordnungsgemäß umgesetzt und die Zahlung einer variablen Vergütung kann zu einem Verstoß gegen die regulatorischen Anforderungen führen. Mögliche Manipulationen umfassen beispielsweise Gefälligkeitsentscheidungen im bilateralen Leistungsmessungsverfahren, z. B. wenn keine objektiven Standards für den Entscheidungsprozess bezüglich des Erreichens von Zielen durch die Mitarbeiter bestehen.

187.Die Institute sollten keinen Ausgleich für eine Verringerung oder Umgestaltung der variablen Vergütung, die z. B. im Rahmen von Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen oder anderen außergewöhnlichen staatlichen Interventionen erfolgt, in späteren Jahren oder im Wege anderer Zahlungen, Vehikel oder Methoden gewähren.

188.Die Institute sollten keine Gruppenstrukturen oder Offshore-Unternehmen einrichten oder Verträge mit Personen abschließen, die im Namen des Instituts tätig sind, um das Ergebnis des Verfahrens zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter zu manipulieren (z. B weil ein Mitgliedstaat die Ausnahme nach Artikel 109 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU anwendet) und die Anwendung der Vergütungsanforderungen und der Regelungen dieser Leitlinien für Mitarbeiter zu umgehen, auf die diese Anforderungen und Regelungen andernfalls anzuwenden wären. 189.Wenn kurzfristige Verträge (z. B. über ein Jahr) verwendet und regelmäßig von den Instituten verlängert werden, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob diese Verträge ein Vehikel oder eine Methode zur Umgehung der Vergütungsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU darstellen, z. B. weil mit ihnen tatsächlich eine variable Vergütung gewährt wird, und geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Institute die Anforderungen der Artikel 92 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen.

190.Wenn es sich bei der Vergütung um eine feste Vergütung entsprechend den Leitlinien in Abschnitt 7 handelt, diese aber in Instrumenten ausgezahlt wird, sollten die Institute und zuständigen Behörden prüfen, ob durch die verwendeten Instrumente die feste Komponente der Vergütung in eine variable Komponente der Vergütung umgewandelt wird, da eine Verbindung mit der Leistung des Instituts hergestellt wird. Die Institute sollten Finanzinstrumente nicht als Teil der festen Vergütung zur Umgehung der Anforderungen für eine variable Vergütung einsetzen und die verwendeten Instrumente sollten keine Anreize für das Eingehen überhöhter Risiken bieten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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